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Das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Behindertenparkplatz stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die das Abschleppen des Fahrzeugs rechtfertigt, ohne dass konkret ein Berechtigter an der Benutzung des Parkplatzes gehindert werden muss. Die Kosten für eine Leerfahrt können auch dann entstehen, wenn der Abschleppwagen das Firmengelände bereits verlassen hat, bevor eine Stornierung des Auftrags möglich war. Ein Rahmenvertrag für Abschleppdienste ist auch dann wirksam, wenn Verstöße gegen das GWB geltend gemacht werden, sofern diese nicht in einem entsprechenden Verfahren festgestellt wurden und keine subjektiven Rechte des Klägers betroffen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |