Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 30.06.2008: Zum Abschleppen eines unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz abgestellten Fahrzeugs und den Kosten einer Leerfahrt




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 30.06.2008 - 20 K 2591/07) hat entschieden:

   Das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Behindertenparkplatz stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die das Abschleppen des Fahrzeugs rechtfertigt, ohne dass konkret ein Berechtigter an der Benutzung des Parkplatzes gehindert werden muss. Die Kosten für eine Leerfahrt können auch dann entstehen, wenn der Abschleppwagen das Firmengelände bereits verlassen hat, bevor eine Stornierung des Auftrags möglich war. Ein Rahmenvertrag für Abschleppdienste ist auch dann wirksam, wenn Verstöße gegen das GWB geltend gemacht werden, sofern diese nicht in einem entsprechenden Verfahren festgestellt wurden und keine subjektiven Rechte des Klägers betroffen sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Das kostenpflichtige Abschleppen von verbotswidrig auf Behindertenparkplätzen geparkten Fahrzeugen
und
Behindertenparkplätze - Parkerleichterungen für Behinderte


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Leistungs- und Gebührenbescheid vom 13.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 30.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die - vorliegend: eingeleitete - Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.

Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehören die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten bestand hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, denn das Fahrzeug des Klägers war auf einem Behindertenparkplatz abgestellt.

Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges der Klägerin war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage entschieden, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertige und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreiche, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein könne, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Letzteres könne - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lasse sich jeweils nur unter besonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe.

In Bezug auf Behindertenparkplätze ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzgeberischen Wertung die parkbevorrechtigten Benutzerkreise darauf sollen vertrauen können, dass ihnen der gekennzeichnete Parkplatz unbedingt zur Verfügung steht. Dementsprechend kann nicht abgewartet werden, bis ein Berechtigter konkret daran gehindert wird, auf einem Behindertenparkplatz zu parken. Daher geht auch das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auf Behindertenparkplätzen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge regelmäßig zwangsweise entfernt werden dürfen, ohne dass konkret ein Berechtigter an der Benutzung des Parkplatzes gehindert werden muss,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.03.2000 - 5 A 2339/99 -, NWVBl. 2000, 355 und vom 31.03.2003 - 5 A 4097/02 -.

Selbst wenn hier noch ein Behindertenparkplatz frei gewesen sein sollte, was nach dem Foto (Bl. 9 der Beiakte 1) zweifelhaft erscheint, weil der Kläger mit seinem Wagen mehr als einen Abstellplatz belegte, konnte daher das Fahrzeug des Klägers abgeschleppt werden,

Bei den geltend gemachten Abschleppkosten in Höhe von 65,00 EUR handelt es sich um Auslagen des Beklagten im Sinne des § 11 Abs. 2 Ziffer 7 bzw. 8 KostO NRW. Aufgrund der Beauftragung der Fa. Mauritius i.V.m. dem Rahmenvertrag zum Versetzen, Abschleppen, Verwahren und Pflegen von sichergestellten Fahrzeugen im Kölner Stadtgebiet ist der Beklagte dieser Firma gegenüber zur Zahlung der entsprechenden Vergütung verpflichtet. Soweit der Kläger geltend macht, ein entsprechender Anspruch sei nicht entstanden, weil der Rahmenvertrag wegen Verstoßes gegen die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nichtig sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn sofern ein vom Beklagten beauftragtes Abschleppunternehmen eine entgeltpflichtige Leistung erbringt, wäre diese auch unabhängig von einem Rahmenvertrag zu vergüten. Der Rahmenvertrag ist aber auch nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen unwirksam.

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält detaillierte Regelungen, von wem und in welchem Verfahren Verstöße gegen die dortigen Bestimmungen geltend zu machen sind. Entsprechende Verstöße in einem derartigen Verfahren sind jedoch nicht festgestellt worden (so dass sich hier auch nicht die Frage stellt, welche Auswirkungen dies auf das vorliegende Verfahren habe könnte). Die Kammer sieht vor diesem Hintergrund jedenfalls keinen rechtlichen Ansatzpunkt für das Begehren des Klägers, im Rahmen des vorliegenden Rechtstreites praktisch ein Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchzuführen, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass in Bezug auf die Einhaltung wettbewerbs-, kartell- und vergaberechtlicher Bestimmungen als solcher subjektive Rechte des Klägers betroffen sein könnten. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach den Angaben des Beklagten bundesweit ein entsprechendes Vergabeverfahren durchgeführt worden ist und insoweit die Argumentation des Klägers an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbeigeht. Dass durch eine eventuelle Verletzung einer Verpflichtung zur europaweiten Ausschreibung subjektive Recht des Klägers verletzt sein könnten, ist erst recht nicht ersichtlich. Rechtlich relevant ist insoweit nur die -noch im Weiteren zu prüfende- Frage, ob die Höhe der Erstattungsforderung zu beanstanden ist. Danach ist hier jedenfalls von der Wirksamkeit des Rahmenvertrages auszugehen.

Die Voraussetzungen des Rahmenvertrages für die geltend gemachte Vergütung liegen vor. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass die Mitarbeiter der städtischen Funkzentrale befugt sind, einen (wirksamen) Abschleppauftrag zu erteilen.

Die weiteren vertraglichen Voraussetzungen sind ebenfalls gegeben. Im vorliegenden Fall ist der Kostenansatz für eine Leerfahrt in Ansatz gebracht worden. Als Leerfahrt wird - wie sich insbesondere auch aus dem Klammerzusatz auf S. 1 des Ersten Nachtrages vom 01.04.2005 zum Rahmenvertrag ergibt - eine Anfahrt ohne Durchführung des Abschleppvorganges bezeichnet. Hier hat nach den Angaben des Beklagten eine entsprechende Anfahrt stattgefunden. Die Kammer sieht keinen Anlass, an diesem Vortrag zu zweifeln, zumal der entsprechende Eintrag unter der Rubrik „Einsatzart" auf der Rechnung der Fa. Mauritius (Anfahrt) durch die unten befindliche Paraphe des Außendienstmitarbeiters bestätigt wird. Bei Ankunft des Abschleppwagens befand sich der Kläger allerdings nicht mehr vor Ort.

Es ist nicht erkennbar, dass bei Erscheinen des Klägers noch eine (kostenfreie) Stornierung des Auftrages möglich gewesen wäre. Eine derartige Stornierung kommt insbesondere in Betracht, wenn der bestellte Abschleppwagen bei Eingang der Stornierung durch die Funkzentrale der Stadt Köln das Firmengelände noch nicht verlassen hatte, wofür es -auch unter Berücksichtigung der erfassten Zeiten- keine Anhaltspunkte gibt. Nach dem Ausdruck der PC-Maske (Beiakte 1 Bl. 27) erfolgte die Auftragserteilung an das Abschleppunternehmen durch die Funkzentrale der Stadt Köln um 11.45 Uhr, die Stornierungsbitte an die Funkzentrale der Stadt Köln seitens des Außendienstes um 11.47 Uhr („Leerfahrt"), also zum Zeitpunkt der Rückkehr des Klägers zum Fahrzeug, so dass die entsprechende Stornoanfrage der städtischen Funkzentrale bei der Fa. Mauritius erst zu einem später liegenden Zeitpunkt erfolgen konnte. Dass der davor liegende Zeitraum ohne Weiteres ausreicht, nach Entgegennahme des Auftrages seitens des Fahrers eines Abschleppfahrzeuges das Firmengelände mit einem Abschleppwagen zu verlassen, erscheint der Kammer nicht zweifelhaft. Dass auf der Rechnung der Fa. Mauritius als Einsatzzeit „11.44 Uhr" angegeben wird, beruht offenkundig auf einer - der Kammer aus etlichen anderen Verfahren bekannten - unterschiedlichen Zeiteinstellungen der Uhren des Abschleppunternehmens und der städtischen Funkzentrale und lässt im Übrigen keine weiteren Schlussfolgerungen zu.

Für die Behauptung des Klägers, die Kosten für eine derartige Leerfahrt müsse der Beklagte der Fa. Mauritius nur bezahlen, wenn er die Kosten auf einen Pflichtigen abwälzen könne, fehlt jeder Anhaltspunkt. Zudem hat der Beklagte auch belegt, dass die entsprechende Zahlung erfolgt ist.

Die Höhe des Kostenansatzes für die Leerfahrt ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie sich aus dem Rahmenvertrag ergibt, wird differenziert nach dem Leistungsgegenstand (Art des abzuschleppenden Fahrzeuges), dem Leistungsumfang (Durchführung des Abschleppvorgangs oder Leerfahrt) sowie der Einsatzzeit (höhere Sätze für Zeiten an Werktagen nach 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen). Innerhalb dieser Kategorien werden pauschale Preise vergütet. Dieses Vergütungssystem als solches bietet keinen Anlass zur Beanstandung.

Die Höhe des hier einschlägigen Preises ist ebenfalls nicht zu bemängeln. Der Kläger selbst hat keine Vergleichszahlen genannt, die den Schluss auf eine überzogene Preisgestaltung zuließen. Auch ansonsten ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte (die Kostenansätze anderer, von anderen Behörden herangezogenen Abschleppunternehmen bewegen sich in derselben Größenordnung oder liegen sogar eher darüber).

Die eingeleitete Maßnahme hat auch nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete den Kläger insgesamt lediglich mit Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 65,00 EUR (zuzüglich 52,00 EUR Verwaltungsgebühr), die Größenordnung dieses Betrages bleibt eher geringfügig. Diese Belastung steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, die Behindertenparkplätze freizumachen und Behinderungen zu vermeiden, in keinem Missverhältnis.

Die vom Beklagten erhobene Gebühr von 52,00 EUR ist gleichfalls nicht zu beanstanden.

Die Gebührenpflichtigkeit des Klägers beruht auf § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW. Danach hat der Ordnungspflichtige die Gebühren einer Ersatzvornahme oder Sicherstellung zu erstatten.

Die Bemessung der Höhe der Rahmengebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde.

Dass hier die Berechnung die Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat diesbezüglich auch konkret keine entsprechenden Gesichtspunkte aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2008/20_K_2591_07urteil20080630.html - DE:VGK:2008:0630.20K2591.07.00

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