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Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG vom Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG ist zu erteilen, wenn die Einhaltung des Anbauverbots eine offenbar nicht beabsichtigte Härte darstellt und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine nicht beabsichtigte Härte liegt vor, wenn das Bauvorhaben aufgrund besonderer örtlicher, insbesondere topographischer Verhältnisse (z.B. Lärmschutzwall, tiefer liegende Autobahn) von der Bundesautobahn aus dauerhaft nicht wahrnehmbar ist und eine Ablenkung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist, sodass die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Einhaltung des Anbauverbots nicht erfordern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |