Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 10.06.2008: Ausnahmegenehmigung für Gartenlaube im Anbauverbot der Bundesautobahn bei Unsichtbarkeit durch Lärmschutzwall und Geländehöhe




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 10.06.2008 - 14 K 3577/06) hat entschieden:

   Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG vom Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG ist zu erteilen, wenn die Einhaltung des Anbauverbots eine offenbar nicht beabsichtigte Härte darstellt und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine nicht beabsichtigte Härte liegt vor, wenn das Bauvorhaben aufgrund besonderer örtlicher, insbesondere topographischer Verhältnisse (z.B. Lärmschutzwall, tiefer liegende Autobahn) von der Bundesautobahn aus dauerhaft nicht wahrnehmbar ist und eine Ablenkung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist, sodass die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Einhaltung des Anbauverbots nicht erfordern.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Spurwechsel Autobahn
und
Schutz von Kindern und aelteren Menschen

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 24. Mai

2006 und 2. November 2006 verpflichtet, dem Kläger für die Errichtung einer

Gartenlaube auf dem Grundstück I.-----straße 42, Gemarkung C. , Flur

155, Flurstück 762 nach Maßgabe seines Antrages gegenüber dem

Beigeladenen auf nachträgliche Genehmigung vom 20. Februar 2006 eine

Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG mit etwaigen unter

Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzenden

Nebenbestimmungen zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der

außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des

beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher

Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Verpflichtungsklage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Ablehnung der jedenfalls konkludent beantragten und auch erforderlichen Ausnahmegenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat hierauf einen lediglich durch den möglichen Erlass etwaiger Nebenbestimmungen begrenzten Anspruch.

Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG. Hiernach „kann" die oberste Landesstraßenbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen u.a. von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Nach dessen Satz 2 können Ausnahmen mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1. Der vom Kläger geplante Bau eines Gartenhauses bzw. einer Gartenlaube unterliegt dem Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG. Nach dieser Bestimmung dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m längs der Bundesautobahnen, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Die für Ortsdurchfahrten geltenden Einschränkungen des Anbauverbots beziehen sich nicht auf Bundesautobahnen und bedürfen daher hier keiner Überprüfung.

Die - zu großen Teilen schon durchgeführte - Baumaßnahme stellt einen Hochbau im Sinne dieser Bestimmung dar, der - unstreitig - innerhalb der Schutzzone zur Ausführung gelangt. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob das (geplante) Vorhaben aus topografischen Gründen von der Bundesautobahn aus sichtbar ist oder nicht.

Ebenso unstreitig liegt die Gartenlaube außerhalb der Baugrenzen des Bebauungsplans 3.12/6 des Beigeladenen und entspricht, ungeachtet der Frage, ob das von dem Kläger errichtete Gebäude als Nebenanlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 Abs. 5 Baunutzungsverordnung zugelassen werden kann, schon deshalb nicht dessen Festsetzungen. Die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 FStrG ist folglich nicht gemäß § 9 Abs. 7 FStrG ausgeschlossen.

Das Bauvorhaben wird bzw. ist auch im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG „errichtet" und stellt nicht lediglich eine erhebliche Änderung oder andere Nutzung der ursprünglich schon vorhanden gewesenen Gartenlaube im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FStrG dar. § 9 Abs. 1 FStrG soll nicht nur die erstmalige Bebauung eines Grundstücks im Schutzstreifen verhindern, sondern u.a. aus Gründen des Schutzes vor Immissionsbelastungen auch die Errichtung weiterer Hochbauten. Was für die Errichtung zusätzlicher (selbständiger) Hochbauten und baulicher Anlagen gilt, gilt zumindest auch dann, wenn vorhandene Anlagen durch solche An- bzw. Umbauten vergrößert werden, die nach Art und Umfang der Errichtung einer selbständigen baulichen Anlage gleichstehen.

So liegt es hier. Denn angesichts der Konstruktion (massive Bauweise auf Betonfundament) und Volumen (34,65 m² Grundfläche und 145,79 m³ umbauten Raumes) steht der nur zu einem kleinen Teil auf der Fläche der früheren Gartenlaube errichtete streitige Hochbau einer neuen, selbständigen baulichen Anlage gleich.

Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob und wie sich das Vorhaben im jeweils konkreten Fall (unmittelbar) auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auswirken kann.

Das dürfte der Kläger nach Durchführung des Ortstermins letztlich auch nicht mehr in Zweifel ziehen.

2. Der Kläger bedarf folglich zur Befreiung des Bauvorhabens von dem Anbauverbot einer fernstraßenrechtlichen Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG. Er hat hierauf bei Anwendung des § 9 Abs. 8 Satz 2 FStrG einen Anspruch.

Die Einhaltung des Anbauverbots stellt eine Härte im Sinne dieser Bestimmung dar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wirkt sich das Anbauverbot immer dann als Härte aus, wenn es nachhaltig in die Rechte des Betroffenen eingreift und ihm dadurch ein erhebliches, über die jedermann treffenden allgemeinen Auswirkungen hinausgehendes Opfer auferlegt

Ein solcher nachhaltiger Eingriff liegt hier vor, weil das Verbot eine nicht unerhebliche Einschränkung der Möglichkeiten der Nutzung des Grundstücks, vornehmlich seiner Bebaubarkeit für den Kläger und seine Familienangehörigen bewirkt.

Es ist auch eine „offenbar nicht beabsichtigte" Härte gegeben.

Eine Härte ist i.S.d. Norm nicht beabsichtigt, wenn die Einhaltung des Anbauverbots unter den besonderen Umständen des Einzelfalls im Hinblick nicht auf die konkreten Verkehrsverhältnisse, sondern auf die vom Gesetz erstrebten baulichen Verhältnisse in den Schutzstreifen an den Bundesfernstraßen nicht erforderlich ist. Ein Ausnahmefall liegt also vor, wenn das Einhalten des Anbauverbots des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG dem typisierten Schutzgut der Vorschrift - Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs - nicht mehr entspricht.

So liegt es unter Würdigung aller besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles hier.

Das folgt allerdings nicht bereits aus einem vermeintlichen „Bestandsschutz". Der Kläger beruft sich insoweit auf Rechtsfolgen des - vom Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen - Umlegungsverfahrens anlässlich des Ausbaus der BAB A 2 und auf eine angeblich für sein Wohnhaus bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG - die zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden ist. Eine etwaige Grundstücksverkleinerung im Zuge des Autobahnausbaus und hieraus resultierende „Grundstücksbelastungen" begründen indessen keinen Bestandsschutz dahingehend, dass das streitige Vorhaben allein deshalb fernstraßenrechtlich zulässig wäre. Der Kläger bzw. der/die früheren Grundstückseigentümer hätte(n) etwaige Einwände im Plansfeststellungsverfahren vortragen müssen. § 9 Abs. 8 FStrG verfolgt nicht den Zweck, möglicherweise anderweitig erlittene Eigentumsbeeinträchtigungen auszugleichen.

Eine etwaige Ausnahmegenehmigung für das klägerische Wohnhaus bezöge weitere, selbständige Hochbauten, wie hier die Gartenlaube, nicht mit ein.

Eine gesetzlich „nicht beabsichtigte" Härte resultiert vorliegend aber aus den besonderen örtlichen, insbesondere topographischen Verhältnissen.

Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass zum einen das Bauvorhaben hinter einer dauerhaften, vom zuständigen Baulastträger errichteten, aus einem Lärmschutzwall zuzüglich einer Lärmschutzwand bestehenden Lärmschutzeinrichtung gelegen ist und zum anderen die Autobahn deutlich unterhalb der Geländeoberfläche des klägerischen Grundstücks verläuft. Beides zusammen führt in der hier gegebenen Konstellation dazu, dass das streitige Bauvorhaben von den die Autobahn nutzenden Kraftfahrern dauerhaft nicht wahrnehmbar und eine irgendwie geartete Ablenkung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordern deshalb auch bei der gebotenen typisierenden Betrachtung die Einhaltung des Anbauverbots nicht.

Die Höhe der Lärmschutzeinrichtung beträgt nach den insoweit mit Schriftsatz des Beklagten vom 3. Juni 2008 substantiierten Angaben gemessen von der Grundstückshöhe (Herzogstr. 42) bis zur Oberkante der Lärmschutzwand zwischen ca. 7,3 und 7,9 m. Selbst wenn unter Zugrundelegung der weiter dargelegten Vermessung ein Höhenunterschied zwischen der Fahrbahn der BAB A 2 und dem Grundstücksgelände des Klägers von (nur) ca. 1,6 m zu Grunde gelegt wird - demgegenüber geht der Kläger von einem größeren Höhenunterschied aus - ergibt sich zwischen der Höhe der Autobahnfahrbahn und der Oberkante der Lärmschutzeinrichtung eine Gesamtdifferenz von 8,9 bis 9,5 m.

Unter Berücksichtigung des in die Betrachtung mit einzustellenden „Blickwinkels" der Autofahrer erscheint es schon als nahezu unmöglich, dass das einige Meter hinter der Lärmschutzwand gelegene - vorliegend indes nicht in Streit stehende - 8,55 m hohe Wohnhaus des Klägers von die Autobahn nutzenden Kraftfahrern einschließlich LKW-Fahrern aus beiden Fahrtrichtungen auch nur teilweise (Giebel) sichtbar sein könnte, wie der Beklagte wohl meint. Das bedarf keiner Vertiefung. Eine solche Wahrnehmbarkeit ist jedenfalls für das ausweislich der Bauzeichnungen „nur" 5,57 m hohe und somit im Vergleich zur Lärmschutzeinrichtung deutlich niedrigere streitige Gartenhaus ausgeschlossen. Das gilt um so mehr bei zusätzlicher Beachtung der unterschiedlichen Geländehöhe von Grundstücksfläche und Autobahnfahrbahn. Das hat der Berichterstatter in einem dem Ortstermin vorausgegangenen Fahrversuch in einem PKW (in beiden Fahrtrichtungen) auch praktisch selbst erprobt und festgestellt. Hierüber hat er die Beteiligten und die erkennende Kammer in Kenntnis gesetzt.

Angesichts dieser Besonderheiten ist ein dem Schutzgut der Norm entzogener Sonderfall gegeben, weil eine auch nur abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs auf der Autobahn BAB 2 durch den auf dem klägerischen Grundstück geplanten/errichteten Hochbau dauerhaft ausgeschlossen ist und gehen von dem Bauvorhaben nicht einmal die generellen Gefahren aus, denen § 9 Abs. 1 FStrG begegnen will.

Die dagegen vorgebrachten Einwände des Beklagten verfangen nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in einer frühen Entscheidung im Hinblick auf eine „hohe und auf Dauer vorgesehene Schallschutzwand" angemerkt, dass „von Bedeutung sein (mag)", dass hierdurch „die Anbauverhältnisse an der Bundesstraße möglicherweise in einer für die Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 8 FStrG ausschlaggebenden Weise geprägt worden sind."

Urteil vom 5. Mai 1976 - IV C 83.74 - a.a.O., juris, RdNr. 32.

Damit hat es unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass unter solchen - vorliegend konkret gegebenen - Umständen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG erfüllt sein können.

So auch Aust in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 28, RdNr. 33.1, S. 856, wonach in solchen Fällen die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einer Einschränkung des Anbauverbots durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung „in aller Regel nicht entgegenstehen" und Marschall/Schoeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 9, RdNr. 3., wonach in derartigen Fällen eine Befreiung „geboten" ist - es sei denn, Ausbauabsichten stünden entgegen.

Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht auch in seinen nachfolgenden Entscheidungen nicht abgerückt, auch nicht in dem schon mehrfach zitierten Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 59.84 - (a.a.O.). Soweit es darin einen dort vorhandenen „Lärmschutzwall" nicht als einen eine Ausnahmesituation begründenden Umstand bewertet hat, weil dieser nur der „augenblicklichen Verkehrsgestaltung" folge und bei einer veränderten Straßenführung auch Sichtbehinderungen durch die streitbefangene Tennishalle nicht auszuschließen seien, steht das der vorliegenden Beurteilung nicht entgegen.

Die hier in Rede stehende Gartenlaube und Lärmschutzeinrichtung dürften schon von ihren Ausmaßen her nicht mit dem vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar sein. Jedenfalls kann in der vorliegenden Konstellation eine Ausnahmesituation nicht tragfähig mit der (bloßen) Möglichkeit eines Ausbaus der Autobahn BAB 2 im Bereich des klägerischen Grundstückes und hierdurch möglicherweise resultierenden Veränderungen der Straßenführung und „Sichtverhältnisse" verneint werden. Zwar steht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung,

vgl. BVerwG wie vorzitiert,

der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, schon der Umstand, dass ein Straßenbahnausbau „nicht ausgeschlossen" werden kann, der Annahme einer Ausnahmesituation regelmäßig entgegen. Allerdings würde eine Auslegung des § 9 Abs. 8 FStrG, welche starr an dem Gesichtspunkt des „immer möglichen" Ausbaus festhielte, die Möglichkeit der Befreiung „mehr oder minder illusorisch machen". Sie kann deshalb nicht einschränkungslos zu Grunde gelegt werden.

Die Bundesautobahn A 2 ist im fraglichen Bereich erst vor einigen Jahren umfänglich mit drei Fahrspuren in jede Richtung und unter Errichtung aufwendiger Lärmschutzmaßnahmen ausgebaut worden; in Höhe des klägerischen Grundstücks befinden sich im Bereich der dortigen Autobahnausfahrt zwei zusätzliche Fahrspuren. Angesichts dessen ist ein weiterer Autobahnausbau in Richtung auf dieses Grundstück weder (konkret) geplant, wie auch der Beklagte einräumt, noch ist zukünftig eine substantiell veränderte Streckenführung auch nur ansatzweise absehbar, sondern für lange Zeit gänzlich unwahrscheinlich.

Auch kann eine Ausnahmegenehmigung in der hier gegebenen besonderen Situation nicht sachgerecht unter Hinweis darauf abgelehnt werden, dass das typisierte Schutzgut des § 9 Abs. 1 FStrG nicht nur die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, sondern auch den Schutz der Anlieger vor Immissionsbelastungen beinhalte und letzterer bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung vorliegend beeinträchtigt sei. Denn das vom Kläger und seinen Familienangehörigen legal bewohnte Einfamilienhaus liegt ebenfalls in der Schutzzone des § 9 Abs. 1 FStrG. Wenn diesem Personenkreis somit bereits die wesentlich umfänglichere Nutzung des Wohnhauses (einschließlich des Gartengrundstücks) trotz bestehender Immissionsbelastungen eröffnet ist, erfordert der durch § 9 Abs. 1 FStrG vorgegebene typisierte Schutz es vorliegend nicht, die gelegentliche Nutzung eines Gartenhauses auf demselben Grundstück durch den (regelmäßig) identischen Personen- bzw. Nutzerkreis zu unterbinden.

Dem Kläger unter den aufgezeigten atypischen Umständen eine Ausnahmegenehmigung für ein von der Autobahn aus nicht wahrnehmbares, neben seinem Wohnhaus gelegenen Gartenhaus zu versagen, stellte vielmehr eine „offenbar nicht beabsichtigte Härte" i.S.d. § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG dar. Das gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass einem entschädigungslosen etwaigen späteren Ausbau der BAB 2 im Bereich seines Grundstücks vorsorglich durch einen Widerrufsvorbehalt Rechnung getragen werden könnte.

Der Kläger hat überdies schon frühzeitig ausdrücklich angeboten, für den Fall einer (völlig unwahrscheinlichen) Erweiterung der BAB A2 in Richtung auf sein Grundstück die Gartenlaube auf seine Kosten zu beseitigen und auf Ersatzansprüche zu verzichten.

Auch geben die aufgezeigten Besonderheiten dieses Falles keinen Anlass zu der Besorgnis, dass das Regel- Ausnahmeverhältnis des § 9 Abs. 1 und Abs. 8 FStrG bei im Bereich von Lärmschutzeinrichtungen gelegenen Hochbauten ausgehöhlt würde. Wie aufgezeigt, ist für die vorstehende Ausnahmekonstellation gerade nicht entscheidungserheblich, ob das Wohnhaus des Kläger die Lärmschutzeinrichtung (geringfügig) überragt - eine solche Situation dürfte in der Tat nicht selten vorkommen.

Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass eine mithin gebotene Ausnahmeerlaubnis vorliegend nicht mit öffentlichen Belangen vereinbar sein könnte (§ 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG). Insoweit ist vorsorglich klar zu stellen, dass mit der Erteilung der fernstraßenrechtlichen Erlaubnis kein Präjudiz für das bauaufsichtsrechtliche Genehmigungsverfahren verbunden ist.

Die Entscheidung über die Erteilung einer hiernach tatbestandlich eröffneten Ausnahmegenehmigung steht nach dem Gesetzeswortlaut im Ermessen der obersten Landesstraßenbaubehörde. Dabei ist die Straßenbaubehörde gemäß § 9 Abs. 8 Satz 2 FStrG gehalten zu prüfen, ob der Schutzzweck des § 9 Abs. 1 FStrG durch Bedingungen oder Auflagen erreicht werden kann.

Vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 25 StrWG, RdNr. 36.

Letzteres ist hier nach den vorstehenden Ausführungen der Fall. Etwaigen aus einem nicht schlechthin ausgeschlossenen Ausbau der BAB 2 resultierenden Bedenken kann durch eine entsprechende Nebenbestimmung wirksam Rechnung getragen werden, wenn der Beklagte dies für erforderlich erachtet. In einer solchen Konstellation besteht, wie zu betonen ist, wegen der Grundrechtsrelevanz der Dispenserteilung nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG ein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmeerlaubnis.

Vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, aaO., § 9, RdNr. 19, Fickert a.a.O., § 25, RdNrn. 41 bis 43, jeweils m.w.Nw..

Dem Beklagten verbleibt allerdings ein Ermessen (lediglich) bei der Konkretisierung der etwaig von ihm für geboten gehaltenen Nebenbestimmungen. Ob er einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt formuliert und/oder das vorgenannte Anerbieten des Klägers mittels weiterer Nebenbestimmungen, ggf. - so rechtlich möglich - durch Sicherstellung der Eintragung einer entsprechenden Verpflichtung in das Baulastenverzeichnis umsetzt,

vgl. zu einer solchen im Grundsatz bestehenden Möglichkeit den der Entscheidung des OVG NRW vom 16. November 2001 - 7 A 3625/00 -, www.nrwe.de, zu Grunde liegenden Sachverhalt,

ist einer abschließenden Beurteilung durch das Gericht enthoben und obliegt seiner Bestimmung. Mangels Spruchreife kommt nur ein (hierauf begrenzter) Bescheidungstenor in Betracht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger hat sich von Anfang an damit bereit erklärt, eine Ausnahmegenehmigung unter gewissen Einschränkungen zu erhalten. Eine auch nur anteilige Kostenbeteiligung im Hinblick auf die tenorierte Möglichkeit des Erlasses von Nebenbestimmungen ist deshalb nicht geboten. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen selbst zu tragen, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2008/14_K_3577_06urteil20080610.html - DE:VGGE:2008:0610.14K3577.06.00

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