Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Herne v. 29.05.2008: Hälftige Haftung bei unaufklärbarer Vorrangfrage an einer Ampelkreuzung




Das Amtsgericht Herne (Urteil vom 29.05.2008 - 18 C 58/08) hat entschieden:

   Kann die Warteposition eines Fahrzeugs an einer Ampelkreuzung nicht hinreichend sicher festgestellt werden, sodass unklar bleibt, welchem Unfallbeteiligten der Vorrang zustand, kann keinem der Beteiligten ein Vorrangverstoß angelastet werden. Insoweit können bei der Abwägung nach § 17 StVG nur feststehende, d.h. zugestandene, unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden. Im Ergebnis stehen sich daher bei der gebotenen Abwägung lediglich die einfachen Betriebsgefahren der Fahrzeuge gegenüber, was eine hälftige Schadensverteilung rechtfertigt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 956,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.12.2007 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 114,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und Beklagte können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner wegen des Unfallereignisses vom 15.08.2007 in Herne Kreuzung I- Strasse/X-Ring einen Anspruch auf hälftigen Schadensersatz aus §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVG.

Die Voraussetzungen für eine Haftung liegen dem Grunde nach vor.

Durch den Unfall ist an dem PKW der Klägerin, P pp. ein Sachschaden entstanden. Der Unfall hat sich beim Betrieb des Kraftfahrzeuges I1 pp. ereignet. Die Beklagte zu 1) haftet als Fahrzeugführerin und Halterin des PKW, die Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs unmittelbar.

Der Haftungsausschuss gemäß § 7 Abs. 2 StVG ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Ersatzpflicht nur ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Von höherer Gewalt ist auszugehen, bei einem von außen durch Naturereignis oder bei einem durch Handlung betriebsfremder Personen einwirkenden Ereignis, das so außergewöhnlich ist, dass man damit nicht zu rechnen braucht. Umstände, die einen Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt begründen könnten, sind von beiden Parteien nicht vorgetragen und nicht bewiesen worden.

Die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung führt hierzu dazu, dass die Verursachungsanteile beider Parteien gleich zu bewerten sind, so dass die Klägerin die Hälfte ihres Schadens selbst zu tragen hat.

Zunächst geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte zu 1) die für sie maßgebliche Ampel bei grün passiert hat, das sich aber nicht feststellen lässt, ob ihre Warteposition bereits im inneren Kreuzungsbereich lag, wo sie nach dem Umschalten der Ampel den dann einsetzenden Querverkehr tatsächlich behindert hätte; insbesondere den für sie von links kommenden Verkehr.

Die diesbezüglichen Angaben der Parteien im Rahmen ihrer Anhörung widersprechen sich. Die Klägerin führt aus, die Beklagte zu 1) habe sich mit ihrem PKW zunächst im Bereich der Lichtzeichenanlage befunden und zwar noch nicht im eigentlichen Kreuzungsbereich. Dagegen führt die Beklagte zu 1) aus, dass sie bereits bis zur Kreuzungsmitte vorgefahren sei und dort den Gegenverkehr aus westlicher Richtung zunächst habe passieren lassen müssen, um sodann die Kreuzung zu räumen. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, welcher Einlassung hier im Ergebnis gefolgt werden kann. Beide Darstellungen sind plausibel . Etwaiger ergänzender Beweis wird von den Parteien nicht angetreten.

Die Beklagte zu 1) konnte als sog. "echte Nachzüglerin" mit Vorrang vor dem Querverkehr die Kreuzung nur dann räumen, wenn sie nach dem Überqueren der Fluchtlinie im inneren Kreuzungsbereich verkehrsbedingt zum Stehen gekommen ist, so dass sie in dieser Warteposition den einsetzenden Querverkehr behindert hätte. Nur dann hätte sie Vorrang vor der ihrerseits in den Kreuzungsbereich einfahrenden Klägerin gehabt. Weil jedoch zur Warteposition der Beklagten zu 1) - innerhalb oder außerhalb des eigentlichen Kreuzungsbereichs - keine hinreichend sicheren Feststellungen getroffen werden konnten, ist im Ergebnis offengeblieben, welchen der beiden Unfallbeteiligten der Vorrang letztendlich zustand. Deswegen kann weder zu Lasten der einen noch der anderen Seite ein Vorrangverstoß angenommen werden, welcher dem jeweiligen Verursachungsanteil bei der Abwägung gemäß § 17 StVG ein entscheidendes Übergewicht verschaffen würde.

Insoweit können bei der Abwägung nämlich nur feststehende, d.h. zugestandene, unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden. Vor dem Hintergrund lässt sich ein etwaiges Verschulden eines der beiden Unfallbeteiligten nicht feststellen. Da ungeklärt ist, von welcher Warteposition die Beklagten zu 1) gestartet ist, beide Unfallbeteiligte bei grün in die Kreuzung eingefahren sind, lässt sich ein unfallursächliches Verschulden eines der beiden Unfallbeteiligten nicht feststellen.

Im Ergebnis stehen sich daher bei der gebotenen Abwägung lediglich die einfachen Betriebsgefahren der Fahrzeuge gegenüber. Das Gericht hält es für gerechtfertigt, wenn sich die Parteien den Schaden hälftig teilen. Der jeweilige Verursachungs- und Verschuldensanteil ist gleich hoch zu bewerten.

Der Höhe nach beläuft sich der von den Beklagten zu ersetzende Betrag auf 956,18 EUR - ½ eines unstreitigen Ausgangsbetrages von 1.912,36 EUR - zuzüglich der hälftigen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten.

Der Zinsausspruch folgt aus § 286 ff BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 1.912,36 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/ag_herne/j2008/18_C_58_08urteil20080529.html - DE:AGHER1:2008:0529.18C58.08.00

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