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Kann die Warteposition eines Fahrzeugs an einer Ampelkreuzung nicht hinreichend sicher festgestellt werden, sodass unklar bleibt, welchem Unfallbeteiligten der Vorrang zustand, kann keinem der Beteiligten ein Vorrangverstoß angelastet werden. Insoweit können bei der Abwägung nach § 17 StVG nur feststehende, d.h. zugestandene, unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden. Im Ergebnis stehen sich daher bei der gebotenen Abwägung lediglich die einfachen Betriebsgefahren der Fahrzeuge gegenüber, was eine hälftige Schadensverteilung rechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |