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Amtsgericht Düsseldorf v. 23.05.2008: Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Unfallflucht; Beweislast für Unfallschock




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 23.05.2008 - 27 C 956/08) hat entschieden:

   Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist nach § 7 Ziff. V Abs. 2 Satz 1 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 KfzPflVV von seiner Leistungspflicht bis zu 2.500,00 € frei, wenn der Versicherte seine Aufklärungspflicht durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorsätzlich verletzt. Die Darlegungs- und Beweislast für einen die Schuldfähigkeit ausschließenden Unfallschock trägt der Versicherte. Eine über 2.500,00 € hinausgehende Leistungsfreiheit bis zu 5.000,00 € setzt eine "besonders schwerwiegende" Verletzung der Aufklärungspflicht voraus.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 27.03.2008

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.11.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 88% und die Beklagte zu 12%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn der Beklagte leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


I.

1. Die Klage ist in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 2.500,00 € begründet. In Höhe dieses Betrages ist die Klägerin gegenüber dem Beklagten nach § 7 Ziff. V Abs. 2 Satz 1 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 1KfzPflVV (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung) von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Da sie im Außenverhältnis zusammen mit dem Beklagten gegenüber der geschädigten Firma Dauerwerbung XX in entsprechender Anwendung des § 3 Nr. 2 PflVG (Pflichtver-sicherungsgesetz) für deren Schaden als Gesamtschuldnerin haftete, hat sie nach § 426 Abs. 2 BGB im Innenverhältnis zum Beklagten Anspruch auf Erstattung dieses Betrages.

Der Beklagte hat mit seinem Entfernen vom Unfallort, bevor er zu Gunsten der geschädigten Eigentümerin des beschädigten Werbeschildes die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglichte, seine Aufklärungspflicht nach § 7 Abs. Ziff. I Abs. 2 Satz 3 AKB vorsätzlich verletzt. In § 7 Ziff. V Abs. 2 Satz 2 AKB ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort als Beispiel einer vorsätzlich begangenen Verletzung der Aufklärungspflicht benannt.

Der vorsätzlichen Begehungsweise steht der vom Beklagten behauptete Unfall-schock nicht entgegen. Der Beweis der Schuldfähigkeit obliegt nicht dem Versicherer sondern viel mehr hat der Versicherte, hier der Beklagte, die Darlegungs- und Beweislast, wenn er behauptet die Aufklärungspflicht mangels Schuldunfähigkeit nicht vorsätzlich verletzt zu haben (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage, § 7 AKB Rn 83). Beruft sich ein Versicherter, wie hier der Beklagte, auf einen seine Schuldfähigkeit ausschließenden Unfallschock so hat er diesen darzulegen und im Streitfall zu beweisen. "Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen kann ein solcher Schock nur unter außergewöhnlichen äußeren und inneren Bedingungen zu Stande kommen und erreicht dann auch selten eine solche Stärke, dass eine die Willensfreiheit ausschließende Bewusstseinsstörung vorliegt" (Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 7 AKB Rn 84). Dafür müssen entsprechende Anzeichen vorhanden sein. Solche Anzeichen hat der Beklagte nicht dargelegt. Er hat lediglich behauptet, einen Unfallschock erlitten zu haben. Anzeichen dafür, dass dieser über die übliche Betroffenheit, die viele Verkehrsteilnehmer über den Eintritt eines plötzlichen Unfallereignisses empfinden, hinausging, hat der Beklagte nicht dargelegt. Es ist schon auffällig, dass der Beklagte den Unfallhergang aus seiner Sicht in allen Einzelheiten darlegen konnte, nämlich dass die defekte Innenverkleidung herunterklappte, ihm auf die Oberschenkel fiel, dadurch das Gaspedal im ersten Gang bis zum Anschlag durchgedrückt wurde, der Pkw mit durchdrehenden Reifen ins Kreiseln geriet und schräg rechts vor die Werbetafel prallte. Der genauen Registrierung dieser Vorgänge steht die anschließende Erinnerungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt des Aussteigens diametral entgegen. Der Beklagte erlitt bei dem Unfall keinerlei Verletzungen. Das vollständige Aussetzung der Wahrnehmungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt nach dem Unfall ohne jede Verletzung steht mit der Lebenserfahrung in krassem Widerspruch. Der Unfall zählt eher zu den leichten Unfällen. Dass nach einem derartigen Unfall ein Fahrer die Erinnerungsfähigkeit verliert, ist absolut unglaubhaft. Der Beklagte hat nicht die geringsten Anzeichen für einen solchen Erinnerungsverlust, sei es dass sie auf besonderen, abnormen Veranlagungen des Beklagten beruhen, sei es dass sie in sonstige Umständen zu sehen wären, dargelegt.

Nach § 7 Ziff. V Abs. 2 Satz 1 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 1KfzPflVV ist im Falle einer Verletzung der Aufklärungspflicht in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Leistungsfreiheit des Versicherers auf den Betrag von 2.500,00 € beschränkt. Die Klägerin kann deshalb vom Beklagten den Betrag von 2500,00 € erstattet verlangen.

2. Nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB stehen der Klägerin ab Zustellung des Mahnbescheides die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 7.11.2007 zugestellt. In entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Zinspflicht mit dem 8.11.2007.

II.

Die weitergehende, über den Betrag von 2.500,00 € hinausgehende Klage ist unbegründet.

Die über den Betrag von 2.500,00 € hinausgehende Leistungsfreiheit bis zu dem Betrag von 5.000,00 € besteht nach § 7 Ziff. V Abs. 2 Satz 2 AKB in der Haftpflichtversicherung nur dann, wenn die Verletzung der Aufklärungspflicht nicht nur vorsätzlich und schwer sondern darüber hinaus "besonders schwerwiegend" ist. Ein solches besonderes schwer wiegendes Verhalten ist in der Rechtsprechung zum Beispiel angenommen worden, wenn der Versicherte sein unfallgeschädigtes Fahrzeug versteckt und darüber hinaus Diebstahlsanzeige erstattet, sein unfallgeschädigtes Fahrzeug versteckt und darüber hinaus die Entnahme einer Blutprobe vereitelt, eine überlegte Täuschung vornimmt, angibt, nicht selbst gefahren zu sein, sich aber weigert den Fahrer zu benennen, Unfallspuren beseitigt oder Verletzte in hilfloser Lage zurücklässt (vgl. Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 7 AKB Rn 91 a). Solche oder vergleichbare Umstände sind vorliegend nicht gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zum Vollstreckungsschutz ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 2.855,50 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2008/27_C_956_08urteil20080523.html - DE:AGD:2008:0523.27C956.08.00

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