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Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist nach § 7 Ziff. V Abs. 2 Satz 1 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 KfzPflVV von seiner Leistungspflicht bis zu 2.500,00 € frei, wenn der Versicherte seine Aufklärungspflicht durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorsätzlich verletzt. Die Darlegungs- und Beweislast für einen die Schuldfähigkeit ausschließenden Unfallschock trägt der Versicherte. Eine über 2.500,00 € hinausgehende Leistungsfreiheit bis zu 5.000,00 € setzt eine "besonders schwerwiegende" Verletzung der Aufklärungspflicht voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |