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Bei einer Kollision zwischen einem links in ein Grundstück abbiegenden Fahrzeug und einem überholenden Fahrzeug tragen beide Unfallbeteiligte eine Mithaftung, wenn der Abbiegende seine doppelte Rückschaupflicht verletzt und der Überholende trotz gesetzten Blinkers und verlangsamter Fahrt des Vorausfahrenden überholt. UPE-Zuschläge und Verbringungskosten sind bei fiktiver Schadensabrechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Kosten für einen Kostenvoranschlag stellen keinen bleibenden Schaden dar, wenn sie bei Auftragserteilung als Gutschrift gelten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |