Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Köln v. 14.05.2008: Zur Mithaftung bei Kollision zwischen Linksabbieger und Überholer sowie zur fiktiven Schadensabrechnung




Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 14.05.2008 - 261 C 111/07) hat entschieden:

   Bei einer Kollision zwischen einem links in ein Grundstück abbiegenden Fahrzeug und einem überholenden Fahrzeug tragen beide Unfallbeteiligte eine Mithaftung, wenn der Abbiegende seine doppelte Rückschaupflicht verletzt und der Überholende trotz gesetzten Blinkers und verlangsamter Fahrt des Vorausfahrenden überholt. UPE-Zuschläge und Verbringungskosten sind bei fiktiver Schadensabrechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Kosten für einen Kostenvoranschlag stellen keinen bleibenden Schaden dar, wenn sie bei Auftragserteilung als Gutschrift gelten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn

nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher

Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages unzulässig. Das Gericht vermag ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht zu erkennen. Dass sie im Falle der Reparatur die auf die Reparaturkosten entfallende Mehrwertsteuer sowie Nutzungsausfallschaden für die Dauer der Reparatur beanspruchen kann, ergibt sich aus dem Gesetz unmittelbar und ist unstreitig. Die Beklagten haben auch keine Veranlassung zu der Annahme gegeben, dass sie diese Teil-Ansprüche bestreiten würden. Vielmehr hat die Beklagte zu 1) ihre Zahlungsbereitschaft hinsichtlich der derzeit gerechtfertigten Ansprüche im Umfange der Haftung der Beklagten durch Zahlung deutlich gemacht. Abgesehen davon ist zu bedenken, dass der Unfall sich am 25.07.2006 ereignet hat, während die letzte mündliche Verhandlung am 23.04.2008 stattfand. Dass die Klägerin ihr Fahrzeug während dieser langen Zeit nicht hat reparieren lassen, liegt eher fern. Dann aber ist sie auch in der Lage, ihre Ansprüche zu beziffern und entsprechende Rechnungen vorzulegen.

Im übrigen ist die Klage unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz - über den von der Beklagten zu 1) geleisteten Betrag hinaus - aus dem Verkehrsunfall vom 25.07.2006 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass beide Unfallbeteiligte durch einen jeweils begangenen Verkehrsverstoß zu dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls schuldhaft beigetragen haben.

Der Beklagten zu 2) ist vorzuhalten, dass sie sich entgegen der Vorschrift des § 9 Absatz 5 StVO beim Abbiegen in ein Grundstück nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Dies ergibt sich schon nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, nachdem es im Zuge ihres Linksabbiegemanövers zu der Kollision mit dem überholenden Fahrzeug der Klägerin gekommen ist, im übrigen aber auch aus der Beweisaufnahme unmittelbar. Der Zeuge POM T. hat sich hinsichtlich der Angaben der Unfallbeteiligten nach dem Unfall bei der Unfallaufnahme auf die von ihm gefertigte Unfallanzeige berufen, die er nach seinen glaubhaften Angaben unterschrieben hat. Daraus ergibt sich klar, dass die Beklagte zu 2) seinerzeit erklärt hatte, als sie den Abbiegevorgang begonnen habe, sei sie ihrer doppelten Rückschaupflicht nicht mehr nachgekommen, sie sei nach links abgebogen, und plötzlich habe sich die Klägerin mit ihrem Pkw neben ihr befunden.

Dass sie zu dem Zustandekommen des Unfalls schuldhaft beigetragen hat, ist im übrigen grundsätzlich unstreitig, wie sich aus der schlichten Tatsache ergibt, dass die Beklagte zu 1) den Schaden der Klägerin teilweise reguliert hat.

Die Beklagten haften jedoch nicht allein.

Die Klägerin hat ihrerseits in erheblichem Umfange zu dem Zustandekommen des Unfalls beigetragen. Auch dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Verkehrsunfallanzeige, auf die der Zeuge POM T. sich berufen hat. Ausweislich der Unfallanzeige haben sämtliche Beteiligten übereinstimmend angegeben, die Klägerin sei hinter der Beklagten zu 2) in gleicher Richtung gefahren, in Höhe der Unfallstelle habe die Beklagte zu 2) nach links geblinkt, da sie auf den Grünstreifen habe abbiegen wollen, um dort zu parken; die Klägerin habe erkannt, dass die Beklagte zu 2) ihre Fahrt verlangsamt und den Blinker nach links betätigt habe; sie habe angegeben, nicht genau zu wissen, was die Beklagte zu 2) vorhabe, und überholt, trotz für sie unklarer Verkehrslage.

Diese Angaben bei der Unfallaufnahme sprechen in ihrer Klarheit für sich und bedürfen keiner weiteren Erörterung.

Hatte die Beklagte zu 2) den linken Blinker gesetzt und ihre Fahrt verlangsamt, so hätte die Klägerin keinesfalls links überholen dürfen. Dass die Beklagte zu 2) abzubiegen beabsichtigte, lag ohne weiteres auf der Hand.

Die Haftungsabwägung nach § 17 StVG führt dem Grunde nach zu einer Mithaftung der Klägerin von mindestens 50%. Ob eine höhere Mithaftung in Betracht kommt, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, weil die Beklagte zu 1) diese Mithaftungsquote anerkannt hat.

Demzufolge konnte die Klägerin von den Beklagten den ihr entstandenen Schaden dem Grunde nach zur Hälfte ersetzt verlangen.

Den entsprechenden Betrag hat sie erhalten. Mit Recht hat die Beklagte zu 1) die im Kostenvoranschlag enthaltenen UPE-Zuschläge sowie die Verbringungskosten in Abzug gebracht. Diese Kosten sind nur zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Bei fiktiver Schadensabrechnung ist das ersichtlich nicht der Fall. Es gibt etliche Werkstätten, die auch über eine eigene Lackiererei verfügen, so dass Verbringungskosten nicht anfallen. Auch UPE-Aufschläge fallen nicht überall gleichermaßen an.

Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) in ihrer Abrechnung mit Recht die Kosten außer Betracht gelassen, die die Klägerin für den Kostenvoranschlag entrichten musste. Der Grund dafür ergibt sich aus der Rechnung betreffend die Erstellung des Kostenvoranschlages. Darin steht ausdrücklich, dass der von der Klägerin für den Kostenvoranschlag gezahlte Betrag "bei Auftrag als Gutschrift" gelte. Dann aber ist ihr ein bleibender Schaden nicht entstanden, zumal sie ja beabsichtigt, ihr Auto reparieren zu lassen.

Soweit es die Erledigungserklärung der Klägerin betrifft, sieht das Gericht sie, da die Beklagten ihrerseits die Hauptsache insoweit nicht für erledigt erklärt haben, als Antrag auf die Feststellung an, dass der Rechtsstreit im Umfange der Erledigung in der Hauptsache erledigt sei.

Diese Feststellung vermochte das Gericht nicht zu treffen. Ausweislich der Abrechnung der Beklagten zu 1) vom 16.01.2007 (Blatt 33 der Akten) wurde der Schaden an diesem Tage abgerechnet. Der Scheck, den sie übersandte, trug das selbe Datum, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat. Das Gericht geht davon aus, dass dieser Scheck der Klägerin spätestens 2 Tage später, also am 18. Januar 2007 zuging. Dies geschah deutlich vor Eintritt der Rechtshängigkeit (Zustellung des Mahnbescheides), die am 23.01.2007 eintrat. Dass die Klägerin den Scheck einige Zeit liegen ließ, ehe sie ihn bei ihrer Bank einreichte, ist insoweit unerheblich. Der Scheck wäre sofort gutgeschrieben worden, vorbehaltlich des Eingangs der Schecksumme. Mit der Gutschrift trat Erfüllung ein, da der Betrag angewiesen war. Eine Erledigung der Hauptsache konnte mithin hinsichtlich des Scheckbetrages nicht eintreten.

Schließlich kann die Klägerin auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nicht ersetzt verlangen. Sie hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.01.2008 eine Beitragsrechnung für ihre Rechtsschutzversicherung betreffend Verkehrsrechtsschutz für das Fahrzeug GM- eingereicht (Blatt 38 der Akte). Dann aber ist davon auszugehen, dass sie hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten nicht aktivlegitimiert ist, da der Rechtsschutzversicherer das Anwaltshonorar gezahlt haben dürfte. In diesem Falle ist der Anspruch der Klägerin auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen.

Da die Klage hinsichtlich der Hauptforderung und der Rechtsverfolgungskosten unbegründet ist, ist sie es auch hinsichtlich des weiter geltend gemachten Zinsanspruchs.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2008/261_C_111_07urteil20080514.html - DE:AGK:2008:0514.261C111.07.00

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