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Eine Trunkenheitsfahrt ist auch dann eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne, wenn die Fahrt an einer Tankstelle zum Zwecke des Einkaufs von Spirituosen kurzfristig unterbrochen wird. Von der Anordnung eines Fahrverbotes nach einer Trunkenheitsfahrt kann jedenfalls dann abgesehen werden, wenn dem Fahrverbot wegen Anrechnung einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nur noch deklaratorische Bedeutung zukommen würde und die Zeit der vorläufigen Fahrerlaubnismaßnahmen die Dauer des eigentlich anzuordnenden Regelfahrverbots deutlich überschritten hat. (Leitsätze des Gerichts) |