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Die Fahrlehrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung der Zuverlässigkeit weggefallen ist. Als unzuverlässig gilt, wer die allgemeinen Pflichten im Straßenverkehr schuldhaft grob verletzt oder durch mehrere kleine Verstöße eine grundsätzlich negative Einstellung zu seinen Pflichten im Straßenverkehr erkennen lässt. Eine positive Prognose ist bei wiederholten und teils gravierenden Verkehrsverstößen sowie der Missachtung eines Fahrverbots nicht gerechtfertigt, wenn der Zeitraum des beanstandungsfreien Verhaltens zu kurz ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |