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Gerät ein Radfahrer infolge einer Notbremsung und eines Überschlags trotz Rotlichts in den Bereich der Fahrbahn eines Pkw, trifft ihn das alleinige Verschulden am Unfall. Die von dem Fahrzeug des Pkw-Fahrers gemäß § 7 Abs. 1 StVG ausgehende Betriebsgefahr tritt in diesem Fall zurück, wenn nicht feststeht, dass dieser den Unfall noch hätte verhindern können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |