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Bei einer unklaren Unfallsituation, in der ein Vorfahrtsverstoß des in die Straße hineinragenden Fahrzeugs nicht bewiesen ist, haftet der Vorfahrtsberechtigte in der Regel in Höhe der allgemeinen Betriebsgefahr. Die Betriebsgefahr des Vorfahrtsberechtigten ist jedoch erhöht, wenn er nachweislich mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, was mitursächlich für den Sturz war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |