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Verletzter im Sinne des § 111k StPO ist im Rahmen eines Leasingverhältnisses auch die Leasinggeberin, der die bewegliche Sache unmittelbar durch die Straftat entzogen worden ist, auch wenn sie nur mittelbaren (Eigen-) Besitz am Leasinggegenstand erlangt hat. Die streitgegenständliche Sache muss unmittelbar durch die Straftat in den (Eigen-) Besitz des Täters gelangt und der Schaden ohne weitere Zwischenschritte bei der Verletzten eingetreten sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |