|
Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung 'umgehend' stellt keine ausreichende Fristsetzung zur Nacherfüllung im Sinne von § 281 Abs. 1 BGB dar. Es fehlt damit an einer Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch statt der Leistung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |