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Ein durch einen Türschlag beim Verlassen eines Fahrzeugs verursachter Schaden ist nur in der Höhe nachgewiesen, in der er durch Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten gestützt wird; weitere Schäden an anderen Fahrzeugteilen sind nicht ersatzfähig, wenn sie nicht kausal auf das Ereignis zurückzuführen sind. Sachverständigenkosten sind bei Bagatellschäden unter 700,00 € grundsätzlich nicht ersatzfähig. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind auf Basis des tatsächlich zugesprochenen Streitwerts zu berechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |