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Eine zulässige Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch setzt voraus, dass ausreichende Feststellungen zum Schuldspruch getroffen worden sind. Bei Ordnungswidrigkeiten, die sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden können, ist dies nicht der Fall, wenn im Bußgeldbescheid die Schuldform weder festgestellt wurde noch sich aus der Sachdarstellung ergibt. Eine Ausnahme gilt, wenn die Verwaltungsbehörde die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung als Ahndung angeordnet hat, da dies auf fahrlässige Begehung hindeutet; dies gilt jedoch nicht, wenn die verhängte Sanktion den Regelsatz übersteigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |