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Ist im Hauptverhandlungsprotokoll zum Schlussplädoyer des Verteidigers lediglich protokolliert, er habe "hilfsweise weitere Beweise" beantragt, so ist das Protokoll insoweit lückenhaft, da völlig unwahrscheinlich ist, dass dies ohne Angabe von Beweisthema und/oder Beweismittel geschehen ist. (Leitsätze des Gerichts) |