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Die Obliegenheit des Versicherten, einen Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, unverzüglich anzuzeigen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 AUB 88), ist bei einer Anzeige nach fast elf Monaten verletzt. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, wobei die Anzeige nicht hinausgezögert werden darf, bis Klarheit über Unfallfolgen oder einen Dauerschaden besteht, insbesondere nicht bei andauernder ärztlicher Behandlung wegen erheblicher Beschwerden. Eine solche grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung führt zur Leistungsfreiheit des Unfallversicherers gemäß § 10 AUB 88. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |