|
Die Dauerstraftat der Trunkenheitsfahrt (§ 24a StVG, § 316 StGB) ist jedenfalls dann beendet, wenn der Fahrer nach einer Alkoholkontrolle und Belehrung durch die Polizeibeamten einen neuen Tatentschluss fasst und die Fahrt fortsetzt. Die Alkoholkontrolle bildet in diesem Fall eine Zäsur, die die Dauerstraftat beendet, sodass die anschließende Fahrt als neue Tat zu werten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |