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Der Diebstahlsbegriff im Versicherungsrecht ist mit dem strafrechtlichen (§ 242 StGB) identisch und setzt Gewahrsamsbruch voraus. Bei der Überlassung eines Motorrads zur Probefahrt tritt lediglich eine Gewahrsamslockerung ein, sodass der Verkäufer weiterhin als Gewahrsamsinhaber anzusehen ist und die Entwendung durch den Kaufinteressenten einen Diebstahl darstellt. Selbst bei Annahme einer Gewahrsamsübertragung liegt ein Versicherungsfall vor, wenn eine mit oder nach einem Betrug begangene (versicherte) Unterschlagung gegeben ist, die nach § 12 Abs. 1 I b AKB nicht von vornherein ausgeschlossen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |