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Die Kaskoversicherung ist wegen Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff. VVG a.F. leistungsfrei, wenn die Bremsen eines Hängers sich vor dem Unfall über eine längere Dauer in einem verkehrsunsicheren Zustand befanden und dieser Zustand dem versicherungsrechtlichen Repräsentanten bekannt war oder er sich arglistig der Kenntnis verschlossen hat. Zudem kann grobe Fahrlässigkeit des Repräsentanten zur Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. führen. Im Innenverhältnis hat der Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung die an Dritte erbrachten Aufwendungen bei Gefahrerhöhung zu erstatten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |