Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 17.07.2008: Zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung bei Gefahrerhöhung durch verkehrsunsichere Bremsen und grober Fahrlässigkeit des Repräsentanten.




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 17.07.2008 - 11 O 377/04) hat entschieden:

   Die Kaskoversicherung ist wegen Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff. VVG a.F. leistungsfrei, wenn die Bremsen eines Hängers sich vor dem Unfall über eine längere Dauer in einem verkehrsunsicheren Zustand befanden und dieser Zustand dem versicherungsrechtlichen Repräsentanten bekannt war oder er sich arglistig der Kenntnis verschlossen hat. Zudem kann grobe Fahrlässigkeit des Repräsentanten zur Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. führen. Im Innenverhältnis hat der Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung die an Dritte erbrachten Aufwendungen bei Gefahrerhöhung zu erstatten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger und Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 4.527,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. 04. 2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger und Widerbeklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet (A), hingegen hat die Widerklage Erfolg (B).

A

Klage

Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Kaskoentschädigung für die Unfallschäden vom 28. 07. 2003 gemäß §§ 1 Abs. 1, 49 VVG alte Fassung in Verbindung mit §§ 12, 13 AKB nicht zu.

Allerdings geht die Kammer aus den vom Kläger dargetanenen Gründen davon aus, dass der Kläger zur Geltendmachung der Klageforderung aktivlegitimiert ist.

Indessen ist die Beklagte für den in Rede stehenden Unfall vom 28. 07. 2003 wegen Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff. VVG alte Fassung leistungsfrei.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Bremsen des Hängers, deren Versagen zu dem in Rede stehenden Unfall führte, sich vor dem Unfall schon über eine längere Dauer in einem verkehrsunsicheren Zustand befanden. Die Benutzung eines Kraftfahrzeuges, dessen Bremsen sich in einem verkehrsunsicheren Zustand befanden, ist im Sinne von § 23 VVG gefahrerhöhend, auch wenn der Zustand Folge einer allmählichen betriebsbedingten Abnutzung ist, wenn er für einen längeren, nicht nur einmaligen Gebrauch des Fahrzeuges andauert.

So liegt der Fall hier:

Der Sachverständige X hat in seinem schriftlichen Gutachten unter Auswertung der in dem X-Gutachten nach dem Unfall getroffenen Feststellungen - insbesondere der dort gefertigten Lichtbilder - festgestellt, dass die in dem X-Gutachten aufgeführten Mängel an der Bremsanlage nicht überraschend aufgetreten sind, sondern schon einige Zeit vor Antritt am 28. 07. 2003 vorlagen.

Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen an.

Diese Mängel der Bremsanlage waren zur Überzeugung des Gerichts auch dem Zeugen X, früher X, bekannt. Dass der Zeuge in Bezug auf den LKW nebst Hänger als versicherungsrechtlicher Repräsentant des Klägers anzusehen ist, steht zwischen den Parteien (zu Recht) nicht in Streit.

Dass dem Zeugen der mangelhafte Zustand der Bremsanlage des Hängers bekannt war, er sich jedenfalls aber einer Kenntnis dieses mangelhaften Zustandes arglistig verschlossen hat, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus folgenden Umständen:

Der Sachverständige X hat überzeugend festgestellt und betont, dass das Bremsseil der Feststellbremse des Hängers schon seit längerer Zeit gerissen war und die Kurbel der Feststellbremse schon lange nicht mehr betätigt worden war. Dies hätte dem Fahrer des Fahrzeuges bei einer Kontrolle Anlass geben müssen, weitergehende Untersuchungen an der Bremsanlage durchzuführen und hierbei auch andere Mängel an der Bremsanlage dabei festzustellen. Zudem - so der Sachverständige - war aus dem Gestängesteller (Bild 29 des X-Gutachtens) ersichtlich, dass die Bremsanlage (Betriebsbremse) abgefahren war. Je mehr abgenutzt die Betriebsbremse ist, desto weiter wird der Gestängesteller ausgefahren, hier war dieser Gestängesteller schon (sehr) weit ausgefahren.

Der Zeuge X, früher X, hat bei seiner Vernehmung selber eingeträumt, dass ihm bekannt war, dass das Bremsseil der Feststellbremse des Hängers gerissen war. Ferner hat er eingeräumt, dass er sich die Gestängesteller unter dem Anhänger (Bild 29 des X-Gutachtens) nicht, insbesondere nicht bei der Abfahrtskontrolle bei Fahrtantritt vor dem Unfall vom 28. 07. 2003 angesehen hat.

Hieraus folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass der frühere Zeuge X den Zustand der Bremsanlage des Hängers kannte, sich jedenfalls aber der richtigen und leicht möglichen Erkenntnis der Mangelhaftigkeit der Bremsanlage arglistig verschlossen hat, denn die Mängel der Bremsanlage des Hängers waren - wie ausgeführt - bei einer Kontrolle leicht und ohne weiteres zu erkennen.

Demzufolge ist die Beklagte wegen Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff. VVG alte Fassung leistungsfrei, so dass schon von daher der Klage der Erfolg versagt bleibt.

Darüber hinaus hat der frühere Zeuge X aus den oben erörterten Gründen den Unfall auch grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG alte Fassung herbeigeführt, da er das Fahrzeug - was ihm entweder bekannt war oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt bleib - mit verkehrsunsicheren Bremsen geführt hat und hierdurch den Unfall verursacht hat. Auch dieses grob fahrlässige Verhalten des Zeugen ist dem Kläger zuzurechnen, da der Zeuge - wie ausgeführt - sein versicherungsrechtlicher Repräsentant war.

Mithin bleibt der Klage der Erfolg versagt.

B

Widerklage

Die Widerklage ist begründet.

Der Kläger hat der Beklagten die von dieser an unfallgeschädigte Dritte erbrachten Aufwendungen zu erstatten.

Unstreitig hat die Beklagte im Rahmen der Haftpflichtversicherung unfallgeschädigte Dritte in Höhe eines Betrages von 4.527,25 € entschädigt. Diesen Betrag hat der Kläger im Innenverhältnis der Beklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages zu ersetzen. Denn die Beklagte ist im Innenverhältnis gemäß § 2 b Nr. 2 AKB bei Gefahrerhöhung bis zu einem Betrag von - unstreitig - 5.112,92 € leistungsfrei.

Eine zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 25 ff. VVG alte Fassung liegt hier vor, wie im Rahmen der Klage ausgeführt wurde.

Die auf die mithin begründete Widerklageforderung zuerkannten Zinsen ergeben sich aus Verzugsgrundsätzen.

Mithin ist die Widerklage begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert:

a) bis zum 29. 11. 2004: 36.541,53 €

b) vom 30. 11. 2004 bis zum 16. 03. 2005: 19.833,16 €

c) danach: 20.415,45 €

(jeweils Klage und Widerklage)

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2008/11_O_377_04urteil20080717.html - DE:LGD:2008:0717.11O377.04.00

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