|
Ein für eine Beleidigung (§ 185 StGB) eigentümlicher Gefahrenbereich verwirklicht sich in einem Unfall nicht, wenn die Gefahr nicht durch die Beleidigung selbst, sondern durch einen vorangegangenen Anhaltevorgang eingeleitet wurde und die Beleidigung die Gefahr nicht intensivierte. Eine Nötigung (§ 240 StGB) durch Abbremsen im Straßenverkehr ist nicht gegeben, wenn der Pkw nicht abrupt, sondern kontinuierlich abgebremst wurde und das Verhalten des Fahrers im weiteren Sinne verkehrsbedingt war, um eine akute Gefahrenlage durch dichtes Auffahren zu vermeiden und ein Gespräch zu führen, nicht aber um den Nachfolgenden schikanös zu disziplinieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |