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Ein Unfallersatztarif liegt nur dann vor, wenn ein Tarif abgerechnet wird, der einen üblichen Normaltarif erheblich übersteigt; liegt der gezahlte Betrag unter den Normaltarifen, kann der Geschädigte den gesamten berechneten Betrag verlangen. Der Geschädigte hat wegen seines Integritätsinteresses einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes, wenn die tatsächlich vorgenommene Reparatur zu einer fachgerechten und vollständigen Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands geführt hat, auch wenn es sich um einen Totalschaden handelt und geringfügige, die Funktion oder den visuellen Eindruck nicht beeinträchtigende Mängel verbleiben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |