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Auch bei einem Leasingfahrzeug bemisst sich der zu ersetzende Schaden nach dessen Wiederbeschaffungswert und weder nach den Leasingraten noch dem Betrag der Restwertablösung. Weist der Schädiger dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit für das Unfallfahrzeug nach, ist der Geschädigte zur Minderung des Schadens verpflichtet, von ihr Gebrauch zu machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |