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Die nachträgliche Ergänzung eines Urteils im Bußgeldverfahren ist grundsätzlich nicht zulässig, auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist, wenn es aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist (hier: Zustellung des abgekürzten Urteils an die Staatsanwaltschaft). Ein abgekürztes Urteil, gegen das form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt wurde, muss mit Gründen versehen sein, wenn die Voraussetzungen des § 77b Abs. 1 OWiG nicht vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |