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Werbetafeln sind als ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung Hochbauten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 FStrG, auch wenn sie baurechtlich genehmigungsfrei sind. Die Schutzzone des Anbauverbots erstreckt sich nicht nur auf das parallel zur Fahrbahn gelegene Gebiet, sondern auch auf Bauwerke, die gegenüber der Einmündung einer Autobahnzu- bzw. -abfahrt in eine andere Straße liegen. Eine Verantwortlichkeit des Betreibers für die Werbeanlagen besteht, insbesondere nach Aufforderung zur Entfernung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |