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Eine Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und der Mietwagenfirma, wonach Beträge, die nicht von der Versicherung gezahlt werden, dem Geschädigten gegenüber nicht geltend gemacht werden, schließt den Schaden des Geschädigten nicht aus, sondern ist dahingehend auszulegen, dass der Geschädigte die ihm rechtlich zustehenden Beträge geltend machen und an die Mietwagenfirma weiterleiten soll. Für die Schätzung des erforderlichen Aufwands für Mietwagenkosten kann der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 als Grundlage dienen, wobei das arithmetische Mittel für das jeweilige Postleitzahlengebiet heranzuziehen ist. Ein 20%iger Aufschlag auf den so ermittelten Normaltarif zur Abgeltung der besonderen Unfallsituation ist auch dann gerechtfertigt, wenn das Ersatzfahrzeug nicht direkt am Unfalltag angemietet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |