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Leitsatz StVO §§ 18 Abs. 8, 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 18 u. 22 Ein Fahrzeugführer verstößt nicht nur gegen §§ 18 Abs. 8 StVO, sondern tatein-heitlich auch gegen § 23 Abs. 1a StVO, wenn er sein Kraftfahrzeug mit laufendem Motor auf dem Seitenstreifen einer Autobahn oder Kraftfahrstraße anhält und wäh-rend der Standzeit ein Telefonat mit einem Mobiltelefon führt. OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 3. Juni 2008 - IV - 2 Ss (OWi) 84/08 - (OWi) 39/08 III (Leitsätze des Gerichts) |