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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bei diesem ein Anfallsleiden gemäß Nr. 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt und eine verkehrsmedizinische fachärztliche Begutachtung zur Klärung der Kraftfahreignung noch nicht erfolgt ist. Das Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor Gefahren durch einen ungeeigneten Kraftfahrer überwiegt dessen Interesse, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter Kraftfahrzeuge führen zu dürfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |