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Der Geschädigte kann Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug tatsächlich in einer Fachwerkstatt repariert wurde; in diesem Fall genügt die Vornahme der durch Rechnung nachgewiesenen, teuren Reparatur zur Dokumentation des Integritätsinteresses, einer zusätzlichen Weiternutzung über sechs Monate hinaus bedarf es nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |