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Vom Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB kann trotz Verwirklichung des Regelfalles des § 69 Abs. 2 Ziffer 2 StGB abgesehen werden, wenn der Täter zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Aburteilung nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Täter nach einer Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration eine verkehrstherapeutische Rehabilitationsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen und eine dauerhafte Alkoholabstinenz glaubhaft belegt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |