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Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch für hoheitliche Lichtimmissionen besteht auch unterhalb der Grenze von Gesundheitsgefahren oder schweren Eingriffen in das Eigentum, wenn erhebliche Belästigungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImschG vorliegen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind oder auf ein Mindestmaß zu beschränken sind. Die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen ist nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft zu beurteilen, wobei die Lichtrichtlinie des Länderausschusses Immissionsschutz herangezogen werden kann, wonach bereits Beleuchtungsstärken ab 1 lx erheblich belästigend wirken können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |