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Der Geschädigte kann Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird. Es darf nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, wenn zunächst für erforderlich gehaltene Reparaturmaßnahmen sich im Laufe der tatsächlichen Reparatur als nicht notwendig erweisen und die tatsächlich entstandenen Kosten innerhalb der 130%-Grenze liegen, auch wenn ein zuvor höherer Kostenvoranschlag existierte. Bei einem mehr als zehn Jahre alten Fahrzeug in durchschnittlichem Erhaltungszustand ist für die Nutzungsausfallentschädigung im Regelfall die zwei Stufen niedrigere Gruppe der Tabelle zugrunde zu legen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |