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Nach § 31a StVZO kann eine Fahrtenbuchauflage ergehen, wenn der Fahrer nach einer Verkehrszuwiderhandlung nicht festgestellt werden kann. Einer solchen Auflage kann regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Halter selbst an der Klärung der Vorgänge nicht ausreichend mitgewirkt hat. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage überwiegt das private Interesse des Halters, da eine abstrakte Wiederholungsgefahr besteht und die spezialpräventive Funktion der Auflage zu berücksichtigen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |