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Der Geschädigte kann von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen. Ein erhöhter Unfallersatztarif ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation höhere Leistungen des Vermieters bedingen, die zur Schadensbehebung notwendig sind. Wird der Mietwagen erst Monate nach dem Unfall in Anspruch genommen, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine typische besondere Unfallsituation gegeben war, die eine Anmietung zum erhöhten Unfallersatztarif rechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |