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Die vollumfängliche bzw. 100%ige Haftung des Fahrers, Halters und Haftpflichtversicherers für einen Verkehrsunfall ist gegeben, wenn der wartepflichtige Fahrer beim Ausfahren aus einer Parkplatzauffahrt auf eine Hauptstraße dem dort vorfahrtsberechtigten Verkehr die Vorfahrt nimmt und es zur Kollision kommt. Ein Verstoß des Vorfahrtsberechtigten gegen das Rechtsfahrgebot oder die Unvermeidbarkeit des Unfalls für ihn, die zu einer Mithaftung führen könnten, greifen nicht durch, wenn der Wartepflichtige dem vorfahrtsberechtigten Verkehr die Vorfahrt nahm. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |