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In der Kraftfahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die versicherte Sache ihm tatsächlich entwendet worden ist; hierfür genügt der Nachweis eines Sachverhaltes, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulässt. Ein Aktengutachten eines Sachverständigen über die Fertigung eines Nachschlüssels ist nicht hinreichend tragfähig, wenn der Sachverständige die Schlüssel selbst nicht überprüfen konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |