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Nicht jede Unterschreitung von Standards technischer Regelwerke stellt einen ermessensfehlerhaften Ausbau dar, der die Beitragsfähigkeit einer Baumaßnahme in Frage stellt. Maßgeblich für die Funktionsfähigkeit einer Anlage ist allein die rechtmäßige Nutzung durch die Verkehrsteilnehmer, nicht eine behauptete unzulässige Nutzung im Gegenverkehr. Der nur empfehlende Charakter von Richtlinien bedeutet, dass die Nichteinhaltung von Sicherheitsräumen nicht zwingend zur Ungeeignetheit des Radweges führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |