Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 10.01.2008: Unrechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme bei unklarer Haltverbotskennzeichnung durch Zick-Zack-Linie




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 10.01.2008 - 20 K 1096/06) hat entschieden:

   Eine Kostenpflicht für eine Abschleppmaßnahme entsteht nur, wenn die ihr zugrunde liegende Maßnahme rechtmäßig war. Dies ist nicht der Fall, wenn die Reichweite eines Haltverbots durch die Kombination aus mobiler Beschilderung und einer gelben „Zick-Zack-Linie“ (Zeichen 299) für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht eindeutig erkennbar war. Straßenverkehrsrechtliche Ge- und Verbote müssen so eindeutig sein, dass jeder Verkehrsteilnehmer bei Aufbringung der gebotenen Sorgfalt das geforderte Verhalten eindeutig erkennen kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gebühren und Kosten im Verkehrsrecht
und
Verkehrszeichen zum Halten und Parken


Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 106,88 Euro zuzüglich 5%

Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der von ihm tatsächlich an das Abschleppunternehmen, rechtlich jedoch an die Beklagte gezahlten Abschleppkosten, weil eine Kostenpflicht nur entsteht, wenn die ihr zu Grunde liegende Abschleppmaßnahme rechtmäßig war. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall.

Dabei kann offen bleiben ob, worüber die Beteiligten streiten, bereits am Ubierring vor dem Haus Nr. 12 ein mobiles Haltverbotsschild (Z 283) aufgestellt war, als der Kläger sein Fahrzeug dort abstellte, wofür nach Aktenlage allerdings einiges spricht. Denn auch wenn dies der Fall war, führt dies nicht zur Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme. Entscheidend ist vielmehr, dass sich unstreitig innerhalb der Haltverbotszone eine gelbe „Zick- Zack- Linie" befand, die vor dem Abstellort des Fahrzeuges des Klägers endete. Es spricht bereits vieles dafür, dass durch die „Zick- Zack- Linie" die Reichweite der Haltverbotszone bestimmt wurde, mit der Folge, dass nur in dem durch die Linie gekennzeichneten Bereich ein Haltverbot bestand, vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 8 StVO, wonach eine solche Markierung (Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote, Z 299) vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote bezeichnet, verlängert oder verkürzt (siehe auch § 12 Abs. 1 Nr. 6 e und Abs. 3 Nr. 8 d StVO).

Soweit der Vertreter des Beklagten erstmals (insoweit wird insb. auf das Ablehnungsschreiben vom 18.01.2006, Bl. 21 BA 1, hingewiesen, wonach die Beschilderung benötigt wurde, um „tatsächlich die Markierungen bis zum Ende der ehemaligen Parkbucht zu verlängern") in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass sich die Markierung nur auf die verlegte Bushaltestelle bezogen habe und nicht auf die Haltverbotszone, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn straßenverkehrsrechtliche Ge- und Verbote müssen so eindeutig sein, dass jeder Verkehrsteilnehmer bei Aufbringung der gebotenen Sorgfalt das geforderte Verhalten eindeutig erkennen kann, wobei im ruhenden Verkehr eine größere Sorgfalt als im fließenden Verkehr anzuwenden ist,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25.11.2004 -5 A 850/03-, NJW 2005, 1142-; Beschluss vom 07.12.2005 - 5A 5109/04 -, www.nrwe.de.

Die vom Beklagten gewollte Regelung war jedoch im vorliegenden Fall auch bei Anwendung der genannten Sorgfaltspflicht nicht erkennbar. Hierbei ist maßgeblich, dass eine bestehende Dauerrregelung das Parken in dem betroffenen Bereich ausdrücklich erlaubt und nur für Bauarbeiten eine vorübergehende andere Regelung gelten sollte. Es ist ein Parkstreifen vorhanden und es findet eine Parkraumbewirtschaftung mittels Parkscheinautomat statt. Der Parkstreifen endet ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos umittelbar hinter dem Abstellplatz des klägerischen Fahrzeuges. Gleichzeitig war innerhalb des Parkstreifens die beschriebene Markierung angebracht, welche sich innerhalb der durch die mobilen Haltverbotsschilder gekennzeichneten vorübergehenden Haltverbotszone befand. Da gem. § 41 Abs. 3 Nr. 8 StVO solche Markierungen die Reichweite eines Haltverbotes näher kennzeichnen, musste auch für den sorgfältig handelnden Verkehrsteilnehmer der Eindruck entstehen, dass mit der Markierung der Geltungsbereich dieses Haltverbots gekennzeichnet werden sollte, mithin das Haltverbot nur für den Bereich galt, der durch die „Zick-Zack-Linie" gekennzeichnet war. Hingegen war nicht ersichtlich, dass sich die Markierung nur auf die (mobile) Haltestelle für den Busverkehr bezog. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Kennzeichnung der Haltverbotsstrecke an einer Bushaltestelle rechtlich nicht erforderlich ist. Vielmehr ergibt sich das Haltverbot und dessen Reichweite bereits aus § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, wobei dieses Haltverbot durch eine Zick-Zack- Linie (Zeichen 299) näher bezeichnet werden kann. Eine solche Bezeichnung ist aber auch bei einer Haltverbotszone möglich, mit der Folge, dass das Halten nur innerhalb des gekennzeichneten Bereiches verboten ist. Dies führt dazu, dass vorliegenden die subjektiv gewollte Beschränkung der rechtlichen Wirkung der Markierung objektiv nicht erkennbar war.

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prozesszinsen ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs.1 BGB (§ 173 VwGO, § 262 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2008/20_K_1096_06urteil20080110.html - DE:VGK:2008:0110.20K1096.06.00

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