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Eine Kostenpflicht für eine Abschleppmaßnahme entsteht nur, wenn die ihr zugrunde liegende Maßnahme rechtmäßig war. Dies ist nicht der Fall, wenn die Reichweite eines Haltverbots durch die Kombination aus mobiler Beschilderung und einer gelben „Zick-Zack-Linie“ (Zeichen 299) für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht eindeutig erkennbar war. Straßenverkehrsrechtliche Ge- und Verbote müssen so eindeutig sein, dass jeder Verkehrsteilnehmer bei Aufbringung der gebotenen Sorgfalt das geforderte Verhalten eindeutig erkennen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |