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Amtsgericht Düsseldorf v. 18.12.2007: Kollision beim Überholen eines abbiegenden Gespanns und Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.12.2007 - 41 C 7785/07) hat entschieden:

   1. Setzt ein Pkw mit Anhänger zum Linksabbiegen an, indem er zunächst einen "Schlenker" nach rechts macht und den linken Fahrtrichtungsanzeiger setzt, muss ein überholender Pkw von einer Vorbeifahrt absehen. 2. Die Betriebsgefahr eines Pkw, der als Gespann einen Anhänger zieht, ist erhöht. 3. Kosten der Anwaltsmandatierung stellen keinen zurechenbaren und ersatzfähigen Verzugsschaden dar, wenn die Mandatierung lediglich verzugsbegründend wirkte und nicht dargetan wurde, dass sich der Gegner bereits zuvor in Verzug befand.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Linksabbiegen
und
Ersatz von Anwaltskosten für außergerichtliche Anspruchsabwehr


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2007

durch den Richter X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagten aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Klägerin aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet. Nachdem die Beklagte zu 1. mit Tilgungswirkung für alle gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten insgesamt 3.375,69 EUR an die Klägerin bezahlt hat, hat diese keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagten mehr.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1. keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.278,06 EUR. aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG. Ursprünglich hatte die Klägerin gegen die Beklagte zu 1. aus dieser Anspruchsgrundlage einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.036,65 EUR. Die Beklagte zu 1. haftet für die der Klägerin durch den Unfall entstandenen Schäden nach der gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren der beteiligten Kraftfahrzeuge mit einer Quote von zwei Dritteln. Die Haftung der Klägerin beträgt quotal ein Drittel und ist nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Der Unfall war für die Klägerin kein unabwendbares Ereignis.

Der Unfall ereignete sich in der Weise, dass der Beklagte zu 2., dessen Pkw einen Anhänger zog, nach links in eine Einfahrt abbiegen wollte, deshalb zum Abbiegen mit einer leichten Lenkbewegung ("Schlenker") nach rechts zum Abbiegen ausholte und zugleich den Fahrtrichtungsanzeiger nach links setzte. Sodann setzte die Klägerin zum Überholen an und kollidierte mit dem in diesem Augenblick nach links lenkenden Pkw der Beklagten. Der Klägerin ist der ihr obliegende Beweis, dass der Beklagte zu 2. den Fahrtrichtungsanzeiger nicht setzte und dass er über längere Zeit rechts von der Klägerin fuhr, nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gelungen.

Der Zeuge X hat bekundet, der Beklagte zu 2. habe das Abbiegemanöver in der Weise ausgeführt, dass er zunächst einen kleinen Schlenker nach rechts fuhr, um für den Abbiegradius auszuholen. Dass wisse er, der Zeuge, deshalb, weil er selber das gleiche Manöver mit dem gleichen Gespann zuvor auch schon gefahren sei. Außerdem habe der Beklagte zu 2. den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt. Er, der Zeuge, habe den Beklagten zu 2. sofort nach dem Blinker gefragt und auch außen am Fahrzeug der Beklagten gesehen, dass der Blinker eingeschaltet war.

Das Gericht hält nach seinem persönlichen Eindruck vom Zeugen X diesen für glaubwürdig und seine Bekundungen für glaubhaft. Der Zeuge vermochte seine Aussage auch auf Nachfragen des Gerichts und der Prozessbeteiligten ruhig und konstant darzulegen. Für seine Angabe, er habe den Beklagten zu 2. sofort nach der Kollision nach dem Blinker gefragt, und dieser habe gesagt, ja, den Blinker habe er gesetzt, konnte der Zeuge im Sinne eines logischen Stützkriteriums angeben, er, der Zeuge habe sich darüber gewundert, wie es zu dem Unfall kommen konnte und habe deshalb sofort nach dem Blinker gefragt. Auch habe er dasselbe Abbiegemanöver zuvor selber gefahren. Deswegen, auch dies ein logisches Stützkriterium, wisse er, dass der Beklagte zu 2. den besagten "Schlenker", nicht aber dauerhaft rechts von der Klägerin gefahren sei. Das Gericht hält dies für nachvollziehbar. Weil der Zeuge die Örtlichkeit und die Manövrierfähigkeit des Gespanns aus eigener Anschauung kannte, erscheint seine sofortige Frage nach dem Blinker sinnvoll und seine genaue Angabe zum Fahrverhalten des Beklagten zu 2. glaubhaft. Auch hat der Zeuge bei seinen Angaben keine Belastungstendenzen zu Ungunsten der Klägerin erkennen lassen. Er hat sich nicht darauf versteift, den eingeschalteten Blinker auch am Anhänger gesehen haben zu wollen, sondern sich auf seine Wahrnehmung hinsichtlich der Blinker am Pkw beschränkt. Ein eigenes Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits ist nicht erkennbar.

Demnach war der Unfall für die Klägerin kein unabwendbares Ereignis. Sie hätte angesichts dessen, dass der Beklagte zu 2. mit dem Fahrtrichtungsanzeiger seinen Abbiegewillen angekündigt hatte, als "Idealfahrerin" von einer Vorbeifahrt an dem Gespann absehen müssen. Damit hätte sie das Risiko einer Kollision vermieden.

Somit waren die wechselseitigen Betriebsgefahren der beteiligten Kraftfahrzeuge gemäß § 17 Abs. 3 StVG gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung ergibt eine erhöhte Betriebsgefahr des Pkws der Beklagten, welcher als Gespann einen Anhänger zog (vgl. OLG Köln, VRS 1990, 339). Da das Gespann der Beklagten zudem in einem die Betriebsgefahr zusätzlich erhöhenden Abbiegemanöver begriffen war, war die Haftungsquote der mit zwei Dritteln, die der Klägerin mit einem Drittel anzusetzen.

Die Klägerin hat ersatzfähige Schäden in Höhe von insgesamt 4.554,98 EUR erlitten, so dass sich die Haftung der Beklagten zu 1. ursprünglich auf 3.036,65 EUR belief (= 4.554,98 EUR x 2/3). Hinsichtlich der Sachschäden an ihrem Pkw kann die Beklagte nur Ersatz der tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten in - unstreitiger - Höhe von 3.676,98 EUR verlangen. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass aufgrund besonderer Bemühungen die tatsächlich aufgewandten Kosten hinter der geschätzten Summe von 3.783,18 EUR zurückblieben, so dass den Beklagten diese Differenz zugute kommt. Hinzu treten die unstreitigen Schadensposten der merkantilen Wertminderung am Pkw der Klägerin in Höhe von 200,00 EUR, die von der Klägerin aufgewandten Gutachterkosten in Höhe von 519,00 EUR, der Nutzungsausfall in Höhe von 108,00 EUR sowie der Verdienstausfallschaden in Höhe von 51,00 EUR, so dass sich die Gesamtschadenssumme von 4.554,98 EUR (= 3.676,98 EUR + 200,00 EUR + 519,00 EUR + 108,00 EUR + 51,00 EUR) ergibt, auf welche die Beklagte zu 1. in Höhe von zwei Dritteln, also in Höhe von 3.036,65 EUR haftet.

Diesen Anspruch der Klägerin hat die Beklagte zu 1. durch Zahlung in Höhe von insgesamt 3.375,69 EUR erfüllt, § 362 BGB. Von dieser Leistung der Beklagten ist ein Teilbetrag in Höhe von 359,50 EUR für die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten nicht in Abzug zu bringen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Erstattung der Anwaltskosten als Verzugsschaden aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sich die Beklagte zu 1. bereits in Verzug befand, als sie, die Klägerin, ihren Anwalt mandatierte. Das erste Anwaltsschreiben der Klägerin (Anlage K 3, Bl. 17 GA), datiert vom 14.02.2007. Die Klägerin hat nicht dargetan, ob und wenn ja wann sie bereits zuvor die Beklagte zu 1. vergeblich zur Zahlung aufgefordert hatte. Die Mandatierung eines Anwalts wirkte daher lediglich verzugsbegründend und ist daher keine Verzugsfolge, so dass die Kosten der Anwaltsmandatierung keinen zurechenbaren und ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen.

Somit steht der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zu 1. insgesamt nicht zu.

II.

Auch gegen den Beklagte zu 2. hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.278,06 EUR. aus §§ 18 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 17 StVG. Ursprünglich hatte die Klägerin gegen den Beklagte zu2. aus dieser Anspruchsgrundlage ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.036,65 EUR. Auch der Beklagte zu 2. haftet nach den oben dargelegten Ausführungen der Klägerin zu zwei Dritteln auf deren Schäden, weil auch insoweit die Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge nach den genannten Gesichtspunkten abzuwägen ist. Da der Beklagte zu 2. als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1. haftet, entfaltet deren Zahlung Tilgungswirkung auch zugunsten des Beklagten zu 2., § 422 Abs. 1 BGB.

III.

Auch gegen den Beklagten zu 3., welcher der Klägerin als Fahrzeughalter nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 BGB auf deren Schäden zu zwei Dritteln haftet, hat die Klägerin nach den Zahlungen durch die Beklagte zu 1. und aufgrund der Tilgungswirkung zugunsten des Beklagten zu 3. gemäß § 422 Abs. 1 BGB keinen Zahlungsanspruch mehr.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die Klage war bei Einreichung der Klageschrift in der Hauptforderung in Höhe von 1.450,51 EUR begründet. Auf die - wie oben dargelegt - geschuldete Zahlung in Höhe von 3.036,65 EUR hatte die Beklagte zu 1. mit Tilgungswirkung für die als Gesamtschuldner haftenden Beklagten zu 2. und 3. bereits vor Einreichung der Klage einen Betrag in Höhe von 1.586,14 EUR geleistet, so dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 1.450,51 EUR (= 3.036,65 EUR - 1.586,14 EUR) hatte. Mit der Klage wurde eine Hauptforderung in Höhe von 2.844,14 EUR geltend gemacht (3.067,14 EUR Klagesumme abzüglich als Nebenforderung geltend gemachter außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 223,07 EUR), so dass die Klage hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 1.393,63 EUR unbegründet war. Hinsichtlich des begründeten Teils der Hauptforderung ist der Anlass zur Klage vor der Zustellung der Klageschrift am 25.07.2007, nämlich durch die Zahlung der Beklagten zu 1. am 26.06.2007, weggefallen, so dass insoweit, also etwa zur Hälfte der mit der Klage geltend gemachten Hauptforderung, die Voraussetzungen einer Kostentragungen der Beklagten trotz Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vorliegen. Im übrigen, also wiederum etwa zur Hälft der Hauptforderung, war die Klage unbegründet, so dass die Kosten insoweit der Klägerin zur Last fallen. Gemäß § 92 Abs. 1 ZPO waren die Kosten daher gegeneinander aufzuheben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Nr. 8, 711 ZPO.

Streitwert: 2.844,14 EUR (Wert der mit der Klage geltend gemachten Hauptforderung gemäß den obigen Ausführungen)

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2007/41_C_7785_07urteil20071218.html - DE:AGD:2007:1218.41C7785.07.00

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