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Die polizeiliche Sicherstellung einer Sache zum Eigentumsschutz (§ 43 Nr. 2 PolG NRW) ist nur gerechtfertigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspricht und eine konkrete Gefahr des Verlusts oder der (weiteren) Beschädigung der Sache bestand. Eine solche Gefahr bestand für ein nicht fahrbereites, in einem Straßengraben liegendes Fahrzeug, dessen Scheiben intakt waren, nicht. Die Heranziehung des Eigentümers zur Erstattung der Kosten für eine rechtswidrige Sicherstellung und Verwahrung findet keine Rechtsgrundlage. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |