Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Münster v. 30.11.2007: Zur Rechtswidrigkeit der polizeilichen Sicherstellung eines verunfallten Kraftfahrzeugs zum Eigentumsschutz und der Kostenerstattung




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 30.11.2007 - 1 K 1481/06) hat entschieden:

   Die polizeiliche Sicherstellung einer Sache zum Eigentumsschutz (§ 43 Nr. 2 PolG NRW) ist nur gerechtfertigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspricht und eine konkrete Gefahr des Verlusts oder der (weiteren) Beschädigung der Sache bestand. Eine solche Gefahr bestand für ein nicht fahrbereites, in einem Straßengraben liegendes Fahrzeug, dessen Scheiben intakt waren, nicht. Die Heranziehung des Eigentümers zur Erstattung der Kosten für eine rechtswidrige Sicherstellung und Verwahrung findet keine Rechtsgrundlage.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Beschlagnahme und Sicherstellung
und
Beschlagnahme und Sicherstellung

Tenor:

Die Bescheide des Beklagten vom 15. Februar 2006 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 2. August 2006 werden

aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig

erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags

abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in

entsprechender Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Bescheide des Beklagten vom 15. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 2. August 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Heranziehung der Klägerin zu einer Verwaltungsgebühr für die - ausweislich des Sicherstellungsprotokolls eindeutig zur Eigentumssicherung und nicht zu strafprozessualen Zwecken erfolgte - Sicherstellung ihres Kraftfahrzeugs in Höhe von 100,- EUR sowie zur Erstattung des vom Beklagten an das Abschlepp- und Verwahrunternehmen entrichteten Betrags von 240,70 EUR findet in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und §§ 7a Abs. 1 Nr. 13, 11 Abs. 2 Nr. 8 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. § 43 Nr. 2, 44, 46 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) keine Grundlage. Hiernach hat der Eigentümer der zum Schutz vor Verlust oder Beschädigung sichergestellten Sache der Polizei die ihr durch die Sicherstellung und Verwahrung entstandenen Kosten zu erstatten.

Die nach den genannten Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen für eine Kostenpflicht der Klägerin liegen nicht vor. Die Sicherstellung und Verwahrung ihres Fahrzeugs war rechtswidrig. Die Voraussetzungen der §§ 43 Nr. 2, 44 PolG NRW lagen nicht vor.

Nach § 43 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor ihrem Verlust oder ihrer Beschädigung zu schützen.

Bei der Sicherstellung einer Sache ausschließlich zum Schutz privaten Eigentums wird die Polizei ähnlich wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Berechtigten tätig, weshalb es sachgerecht ist, auf die hierzu entwickelten zivilrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen. Danach ist die polizeiliche Sicherstellung einer Sache zum Eigentumsschutz dann gerechtfertigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder - objektiv - mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspricht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Sicherstellung objektiv nützlich ist, wenn sie also von einem besonnenen und vernünftigen Eigentümer als sachgerecht beurteilt worden wäre.

Dies setzt voraus, dass eine konkrete Gefahr des Verlusts oder der (weiteren) Beschädigung der Sache bestand.

Eine solche Gefahr bestand für das von der Klägerin geleaste Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Sicherstellung am Abend des 2. Dezember 2005 nicht.

Ein Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl drohte bis zum nächsten Morgen, an dem die Klägerin oder der Leasinggeber es durch ein selbst beauftragtes Abschleppunternehmen aus dem Straßengraben hätten entfernen lassen können, ersichtlich nicht, da es nach dem in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Münster enthaltenen Unfallbericht (dort: Seite 3) nicht fahrbereit war und ein Diebstahl mit Hilfe eines Abschleppwagens noch in der gleichen Nacht bei lebensnaher Betrachtung nicht zu befürchten war.

Ebenso wenig drohte bis zum nächsten Morgen eine weitere Beschädigung des Fahrzeugs, die allenfalls durch Vandalismus hätte erfolgen können. Da das Fahrzeug in einem Straßengraben einer Landstraße lag, war nicht zu befürchten, dass es durch Passanten mutwillig beschädigt werden würde. Dass vorbeifahrende Kraftfahrer zu Vandalismuszwecken anhalten würden, war bei lebensnaher Betrachtung ebenfalls nicht zu erwarten.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verlust von Gegenständen aus dem Inneren des Fahrzeugs drohte, weil dieses nicht mehr abgeschlossen werden konnte. Die in dem beigezogenen Ermittlungsvorgang der Staatsanwaltschaft Münster enthaltenen Aufnahmen des Fahrzeugs (dort: Seite 8) lassen erkennen, dass seine Front- und Heckscheibe und die auf der Fahrerseite befindlichen Seitenscheiben noch intakt waren. Die Fahrertür des Fahrzeugs ließ sich nach der schriftlichen Aussage des Zeugen H. G. öffnen (vgl. Seite 33 des Ermittlungsvorgangs). Dass sie zur Sicherung des Fahrzeuginneren nicht abgeschlossen werden konnte, ist von dem Beklagten nicht festgestellt worden. Der Zeuge POK N. , der für den Beklagten am Unfallort im Einsatz war, hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, weder er selbst noch ein anderer Mitarbeiter des Beklagten hätten überprüft, ob das Fahrzeug hätte abgeschlossen werden können. Derartige Überprüfungen fänden wegen der Gefahren, die von verunfallten Fahrzeugen ausgehen können, grundsätzlich nicht statt. Damit ist eine einzelfallbezogene Gefahrenerforschung, wie sie zur Klärung des Sachverhalts erforderlich war, unterblieben. Die Ungeklärtheit der Frage, ob das Fahrzeug der Klägerin hätte verschlossen werden können, geht zu Lasten des für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Nr. 2 PolG NRW materiell beweisbelasteten Beklagten.

Soweit der Beklagte geltend macht, die Sicherstellung sei unabhängig von einer Verschlussmöglichkeit des Fahrzeugs zur Eigentumssicherung jedenfalls deshalb erforderlich gewesen, um zu verhindern, dass äußere Teile des Fahrzeugs wie z. C. . der Außenspiegel gestohlen werden, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Mit dieser Begründung könnte jedes an wenig frequentierter Stelle parkende, ordnungsgemäß abgeschlossene Fahrzeug sichergestellt werden.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherstellung nach § 43 Nr. 1 PolG NRW zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, z. C. . für sich der Unfallstelle nähernde Personen, erforderlich war.

Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen lagen mithin auch die Voraussetzungen einer Verwahrung nach § 44 PolG NRW nicht vor.

Die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung des vom Beklagten an das Abschlepp- und Verwahrunternehmen entrichteten Betrags findet auch in den §§ 662, 670 Satz 1 BGB, wonach der Beauftragte Aufwendungsersatz verlangen kann, keine Grundlage. Selbst wenn der Beklagte die Sicherstellung und Verwahrung des Fahrzeugs im Auftrag des Fahrers veranlasst haben sollte, woran mit Blick auf die Aussage des POK N. , ein Gespräch habe mit dem Fahrer nicht geführt werden können, erhebliche Zweifel bestehen, wäre der Beklagte nicht befugt, diesen Anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist in Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil ein Vorverfahren geschwebt hat und die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung gerade mit Blick auf die zu klärenden schwierigen Rechtsfragen für erforderlich gehalten werden durfte und es ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen.

Zu diesen Anforderungen näher und m. w. N. Kopp/ Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 162 Rn. 18.

So lag der Fall hier, weil das Verfahren schwierige Rechtsfragen aus dem Polizeirecht betraf, die es aus der Sicht der nicht rechtskundigen Klägerin angezeigt erscheinen ließen, sich zur Wahrung ihrer Rechte eines mit Fachwissen ausgestatteten Bevollmächtigten zu versichern.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2007/1_K_1481_06urteil20071130.html - DE:VGMS:2007:1130.1K1481.06.00

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