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Die Ablehnung der Ausstellung einer Fahrerbescheinigung im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr für einen türkischen LKW-Fahrer ist rechtmäßig, wenn bei summarischer Prüfung viel dafür spricht, dass der Fahrer als Leiharbeitnehmer ohne die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erforderliche Genehmigung eingesetzt wird. Eine Einstufung der vertraglichen Beziehungen als Werkvertragsverhältnis ist nicht gerechtfertigt, wenn die Annahme einer ausschließlichen Weisungsbefugnis des ausländischen Kooperationspartners gegenüber den Fahrern während der Fahrtstrecke in Deutschland nicht glaubhaft ist, insbesondere wenn die LKW des deutschen Unternehmens zum Einsatz kommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |