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Das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Schwerbehindertenparkplatz (§ 12 Abs. 3 Nr. 8 lit. e StVO i.V.m. Zeichen 314 und Zusatzschild) stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt. Eine Parkberechtigung besteht nur zugunsten von Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden mit Parkausweis, wobei die Parkausweise gut sichtbar ausgelegt sein müssen; die Auslage eines Schwerbehindertenausweises für eine andere Person genügt nicht. Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges ist ermessensfehlerfrei, da das Ordnungsrecht an die objektiv verursachte Gefahr und die sich dem Bediensteten im Zeitpunkt des Einschreitens darbietenden Umstände anknüpft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |