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Die Kostenpflicht des Klägers für eine Abschleppmaßnahme beruht auf einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Verstöße gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen) und § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO (Parken vor Bordsteinabsenkungen). Der angeordnete Sofortvollzug war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und verhältnismäßig, da Benachrichtigungsversuche nicht so erfolgversprechend sind wie das Abschleppen. Die Höhe der Abschleppkosten und der Verwaltungsgebühr ist nicht zu beanstanden, wenn sie vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und nicht unangemessen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |