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Unfallersatztarife für Mietwagen sind nach einem Verkehrsunfall nur dann erstattungsfähig, wenn sie einen erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellen und die Besonderheiten des Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen höheren Preis betriebswirtschaftlich rechtfertigen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt vor, wenn dem Geschädigten trotz Anmietung zum Unfallersatztarif auch ein Normaltarif zugänglich gewesen wäre, es sei denn, besondere Umstände der Unfallsituation oder wirtschaftliche Gründe machten eine Anmietung im normalen Mietwagengeschäft unmöglich. Die Zugänglichkeit eines Normaltarifs ist vom Schädiger zu beweisen; die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung des Unfallersatztarifs vom Geschädigten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |