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Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit (Trunkenheitsfahrt) begründet die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG und rechtfertigt den Widerruf der Waffenbesitzkarte. Derjenige, der sich einer Trunkenheitsfahrt schuldig macht, lässt die gebotene Gewissenhaftigkeit in besonders gefährlicher Weise vermissen und gibt Anlass zu der Befürchtung, er könne es auch als Waffenbesitzer an der nötigen Gewissenhaftigkeit fehlen lassen und dadurch Dritte gefährden. Ein Abweichen von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit ist nur bei besonderen Umständen möglich, die die Verfehlung in einem milderen Licht erscheinen lassen, was bei einer typischen Trunkenheitsfahrt nicht der Fall ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |