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Ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld ist begründet, wenn der Kläger durch einen Verkehrsunfall ein HWS-Schleudertrauma ersten Grades sowie eine Arm- und Handprellung links erlitten hat, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen und einer anschließenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% für 3 Monate führten. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Verletzungen als solche in Verbindung mit dem groben Alleinverschulden des Schädigers zu berücksichtigen, insbesondere wenn der Schädiger unter Missachtung eines Stopp-Schildes und mit vergleichsweise hoher Geschwindigkeit in eine Kreuzung fuhr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |