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Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der vollständigen erforderlichen Reparaturkosten bis zu einer Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes, wenn er sein Integritätsinteresse bekundet. Dieses Integritätsinteresse wird bereits durch die sach- und fachgerechte und vollständige Reparatur des Fahrzeugs dokumentiert; eine darüber hinausgehende sechsmonatige Nutzungsdauer ist in solchen Fällen nicht erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |