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Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall sind grundsätzlich nur in Höhe des Normaltarifs ersatzfähig. Ein Unfallersatztarif ist nur zu erstatten, wenn der Aufschlag auf einen günstigeren Normaltarif wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv erforderlich war oder dem Geschädigten kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Geschädigte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |