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Der Anschein der Unaufmerksamkeit oder Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands durch den Auffahrenden bei einem Auffahrunfall kann durch eine Besonderheit im Fahrverhalten des Vordermanns, wie ein plötzlicher, grundloser Stillstand, entkräftet werden. In einem solchen Fall kann die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs anteilig berücksichtigt werden, hier mit 25 %. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |