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Wenn Obliegenheitsverletzungen "vor" und "im" Versicherungsfalle gegeben sind, ist eine zweifache Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers nicht ausgeschlossen, da diese unterschiedliche Interessen wahren. Liegen jedoch zwei Obliegenheitsverletzungen mit gleicher Schutzrichtung vor, wie das Führen des Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss und das Zulassen dieser Fahrt, die beide vor dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen (§ 2 b Ziffer 1 e AKB), rechtfertigt dies keine zweifache Anwendung der Leistungsbegrenzung auf 5.000,00 EUR. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |