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Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges dient der Wiederherstellung der Mobilität auch bei älteren Fahrzeugen; ein herabgesetzter Gebrauchswert kann allenfalls insoweit Berücksichtigung finden, als nur die Kosten eines Fahrzeuges aus einer tieferen Mietwagengruppe verlangt werden können. Unfallbedingte Mehrleistungen bei der Mietwagenanmietung sind ersatzfähig, wenn sie ihre betriebswirtschaftliche Rechtfertigung in den Besonderheiten der Vermietung im Rahmen des Unfallersatzgeschäftes finden. Ein Abzug ersparter Eigenaufwendungen ist auch bei Anmietung eines gruppentieferen Fahrzeuges zu machen, wenn diese Einstufung bereits auf dem Alter und dem geringen Wert des beschädigten Fahrzeuges beruht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |