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Ein Mietwagenangebot eines Haftpflichtversicherers an den Unfallgeschädigten ist nicht annahmefähig, wenn es aufgrund fehlender Spezifizierung die wesentlichen Vertragsbestandteile nicht enthält. Darüber hinaus ist ein solches Angebot wegen Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V.m. § 1 RBerG nicht annahmefähig, da die Vermittlung eines Mietwagens im Rahmen des aktiven Schadensmanagements eine geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit darstellt, zu der der Versicherer nicht verpflichtet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |